Das Sozialgericht Braunschweig hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Auszahlung der „Gesundheitsboni“ in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2012 bis 2021 hat, wenn er die Einreichungsfrist bis 31. März des auf das Bonusjahr folgenden Kalenderjahres versäumt hat.

Zugrunde lag ein Verfahren wegen Auszahlung der Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten („Gesundheitsbonus“) für die Kalenderjahre 2012 bis 2022 gegen die deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als gesetzliche Krankenkasse Knappschaft.

Der Kläger beantragte im September 2022 die Zahlung der Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten für die Kalenderjahre 2012 bis 2022. Die erforderlichen Nachweise wurden erbracht. Die Knappschaft lehnte den Antrag für die Jahre 2012 bis 2021 ab, weil der Antrag verspätet gestellt wurde.

Aufgrund einer Satzungsänderung der Knappschaft zum 18. November 2021 bietet die Knappschaft ein verändertes Bonusprogramm an. Das Bonusjahr verläuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Die Bonusnachweise werden im Bonusjahr abgerechnet und müssen bis zum 31. März des Folgejahres bei der Knappschaft eingereicht werden. Über die Änderung der Satzung hatte die Knappschaft über Medien und in einem Beitrag in der Mitgliederzeitschrift „tag“ berichtet.

Das SG Braunschweig hat die Klage abgewiesen. Die Anträge für die Jahre 2012 bis 2021 waren verspätet gestellt. Die Knappschaft durfte Ihre Satzung ändern. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt haben sollte, von der Satzungsänderung Kenntnis zu nehmen.  Da es sich bei der Satzung um eine Rechtsnorm handelt, musste diese nicht individuell bekannt gemacht werden. Es lag auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor. Es handelte sich um einen verfassungsrechtlich erlaubten Fall der sog. unechten (belastenden) Rückwirkung.

Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 24. Oktober 2023, Az. S 6 KR 41/23, rechtskräftig

(c) Sozialgericht Braunschweig, 18.03.2024

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