Aktuelle Meldungen aus Politik, Wirtschaft und Justiz
Einkünfte entstehen nicht „aus der Nutzung des Werks“, sondern unabhängig von der optischen Gestaltung der Banknoten
Der Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH wird damit fortgesetzt.
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl wird mit Ablauf des 29. Februar 2024 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Herr Prof. Dr. Krehl wurde am 21. Februar 1958 in Frankfurt am Main geboren. Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er im Juli 1988 in den höheren Justizdienst des Landes Hessen ein. Während
Gestern kam es am Oberlandesgericht Oldenburg zu einer Premiere: Im Lesesaal der Bibliothek des Gerichts fanden erstmals die mündlichen Prüfungen in der zweiten juristischen Staatsprüfung statt. Während die Kandidatinnen und Kandidaten bislang aus ganz Niedersachsen zum Landesjustizprüfungsamt (LJPA) nach Celle reisen mussten, kann das Prüfungsgespräch zukünftig in zentraler Lage in Oldenburg, im sog. Gerichtsviertel, stattfinden.
Richter am Bundesgerichtshof Bellay wird mit Ablauf des 29. Februar 2024 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Herr Bellay wurde am 12. Juli 1960 in München geboren. Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er im Mai 1989 in den höheren Justizdienst des Freistaats Bayern ein. Während seiner Proberichterzeit war er bei dem
Beschwerde der Gemeinde Eichenau im Landkreis Fürstenfeldbruck zurückgewiesen
Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.10.2023 X R 7/20 entschieden. Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann (B)
Die PARTEI wendete sich gegen die Einführung Zwei-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Urteil vom 28. Februar 2024 der Musterfeststellungsklage eines Verbraucherschutzverbands gegen die Sparkasse Nürnberg teilweise stattgegeben. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Anpassung variabler Vertragszinsen in Prämiensparverträgen mit unwirksamer Zinsklausel und die Kündbarkeit von Prämiensparverträgen. Sachverhalt: Gegenstand der Musterfeststellungsklage sind Sparverträge, die ab den 1990er-Jahren von der Musterbeklagten unter der Bezeichnung
Anmietung von Wohnungen für auswärtige Spieler kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
Klausel wirksam: Höchstentschädigung durch den Marktwert begrenzt, der bei Abschluss der Versicherung vereinbart wurde
Im vergangenen Jahr gingen 1.391 Sachen ein. Davon waren 23,72 Prozent (330 Sachen) Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren. Erledigt wurden 1.503 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden waren 19,13 Prozent erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwerden belief sich auf 4,82 Prozent. Anhängig waren am Ende des Berichtsjahres noch 813 Sachen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren betrug neun Monate und sechs Tage.