
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines aserbaidschanischen Staatsangehörigen gegen seine Abschiebung zurückgewiesen und damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die langjährige Identitätstäuschung des Antragstellers wiege schwerer als seine gelungene Integration, weshalb die Ausweisung rechtlich Bestand hat.
Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am vergangenen Freitag (01.08.2025) die Beschwerde eines aus Aserbaidschan stammenden Ausländers, der die kurzfristigeAussetzung seiner Abschiebung erreichen wollte, zurückgewiesen (6 MB 27/25) und damit eine ablehnende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Das Beschwerdevorbringen enthielt nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte für eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Damit bleibt die Abschiebung des Betroffenen rechtlich möglich.
Der Antragsteller reiste im Oktober 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl, ohne jedoch Ausweispapiere vorzulegen. Stattdessen gab er einen Alias-Namen an und machte falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. Dies tat er nach eigenen Angaben, um einer Abschiebung zu entgehen. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Im Jahre 2024 offenbarte er seine wahre Identität und legte Papiere vor. Vor diesem Hintergrund lehnte die zuständige Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und sprach zugleich eine Ausweisung des Antragstellers aus mit der Folge, dass er zur Ausreise verpflichtet ist.
Um eine Aussetzung der Abschiebung zu erreichen, suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht nach und berief sich auf eine erfolgreiche Integration. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (11 B 67/25) und begründete dies im Kern mit einem besonderen öffentlichen Interesse, das für die Ausweisung spreche. Dieses sei darin begründet, dass im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf die begangene und über lange Jahre aufrecht erhaltene Identitätstäuschung andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden. Das aus einer bewussten und zweckgerichteten Täuschung resultierende Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse des gut integrierten Antragstellers. Die Ausweisung stehe zugleich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2025