
Die Stadt Chemnitz muss der Stadtratsfraktion PRO CHEMNITZ/Freie Sachsen keine Räumlichkeiten für eine öffentliche Fraktionssitzung mit dem rechtsextremen Aktivisten Martin Sellner überlassen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Fraktion zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz, wonach die Veranstaltung keine Aufgabenwahrnehmung der Fraktion darstelle. Zudem sei angesichts erwartbarer extremistischer Inhalte eine Nutzung des Rathauses unzulässig.
Die Stadt Chemnitz muss der Stadtratsfraktion PRO CHEMNITZ/Freie Sachsen keine Räumlichkeiten für die Durchführung einer öffentlichen Fraktionssitzung mit dem führenden Kopf der rechtsextremen »Identitären Bewegung« Martin Sellner überlassen. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz zurückgewiesen.
Mit dem angegriffenen Beschluss hatte das Verwaltungsgericht einen Eilantrag der Stadtratsfraktion abgelehnt. Die Stadt Chemnitz hatte, nachdem ihr bekannt geworden war, dass Herr Sellner bei der für heute geplanten öffentlichen Fraktionssitzung als Redner vorgesehen ist, eine bereits bestätigte Reservierung für einen Raum im Chemnitzer Rathaus zurückgezogen. Hiergegen hatte die Stadtratsfraktion vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Stadtratsfraktion mit der Begründung abgelehnt, dass für das Thema »Remigration«, zu dem Herr Sellner eingeladen worden war, keine Zuständigkeit des Chemnitzer Stadtrats bestehe. Folglich erfülle die Stadtratsfraktion mit der geplanten Veranstaltung keine Aufgaben, die ihr als Stadtratsfraktion oblägen. Die Stadt Chemnitz müsse ihr deshalb keine Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
Das Oberverwaltungsgericht hatte ebenfalls erhebliche Zweifel daran, dass die Veranstaltung der Erfüllung von Aufgaben der Stadtratsfraktion dient. Darüber hinaus hat es einen Anspruch der Stadtratsfraktion auf Zugang zum Rathaus auch deshalb abgelehnt, weil zu erwarten ist, dass bei der öffentlichen Veranstaltung extremistische und rassistische Inhalte verbreitet werden. Dies ist nach der Benutzungsordnung der Stadt Chemnitz untersagt. Hierauf hatte sich die Stadt Chemnitz zur Begründung der Verweigerung des Zugangs zum Rathaus ebenfalls berufen.
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 4. Juli 2025 – 4 B 146/25 –
OVG Sachsen, 04.07.2025