Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat einem Normenkontrollantrag stattgegeben und mit Urteil vom 29. Februar 2024 – 1 C 9/22 – den Bebauungsplan der Gemeinde Großpösna „Ortsmitte Störmthal“ für unwirksam erklärt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Satzungsgebiet liegenden Grundstücks, das mit einem denkmalgeschützten Barockschloss bebaut ist. Seinen Normenkontrollantrag stützt er auf verschiedene Unwirksamkeitsgründe. Nach zwischenzeitlichem Baubeginn im Plangebiet hatte der Senat auf seinen Eilantrag hin den angegriffenen Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil der angegriffene Bebauungsplan an einem offensichtlichen Ausfertigungsmangel leidet.

In der mehrstündigen mündlichen Verhandlung zur Hauptsache hat der Senat zu erkennen gegeben, dass er weiterhin von einem Ausfertigungsmangel ausgeht. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe u. a. auf dem Gebiet des Denkmal- und Immissionsschutzrechts erörtert.

Gegen das Normenkontrollurteil kann die Antragsgegnerin innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

(c) OVG Sachsen, 05.03.2024

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