
Der Verkehrsverbund Rhein-Mosel muss einem Journalisten Auskunft über seine Finanzen erteilen, nachdem dieser Fragen zu einer 10.000-Euro-Spende an das Westerwälder Krimifestival gestellt hatte. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte, dass es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handelt und der Auskunftsanspruch aus dem Landesmediengesetz besteht.
Die Verkehrsverbund Rhein-Mosel GmbH (VRM) muss einem Journalisten der Siegener Zeitung die von ihm begehrte Auskunft zu ihren Finanzen erteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.
Am 18. Februar 2025 gab die VRM (im Folgenden: Antragsgegnerin) eine Pressemitteilung heraus, in der sie mitteilte, das Westerwälder Krimifestival 2025 mit einer Spende in Höhe von 10.000 Euro zu unterstützen. Unter Bezugnahme auf diese Pressemitteilung stellte der Antragsteller, ein Journalist der Siegener Zeitung, der Antragsgegnerin Fragen unter anderem zur Höhe von deren aktuellem Etat, seiner Finanzierung und dem darin enthaltenen Ansatz für Spenden, Sponsoring und vergleichbare Ausgaben. Die Antragsgegnerin verweigerte insoweit eine Antwort und wies darauf hin, dass es sich um interne Angelegenheiten handele. Der Antragsteller solle zunächst sein Informationsinteresse an den begehrten Auskünften darlegen. Erst dann sei eine weitere Beurteilung des Auskunftsersuchens möglich. Daraufhin suchte der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 gab das Verwaltungsgericht Koblenz dem Ersuchen statt und gab der Antragsgegnerin auf, die in Streit stehenden Fragen zu beantworten. Der Antragsteller könne sich für seinen Auskunftsanspruch auf § 12a Abs. 1 Landesmediengesetz (LMG) berufen, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Bei der Antragsgegnerin handele es sich trotz deren privatrechtlicher Organisationsform um eine Behörde im presserechtlichen Sinn, da sie vollständig von der öffentlichen Hand getragen sei und als Verkehrsverbund Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehme. Ferner beträfen die aufgeworfenen Fragen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Gründe, die den Auskunftsanspruch ausschlössen, lägen nicht vor. Ein Verweis des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren komme nicht in Betracht.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Vorinstanz habe der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen, die aufgrund der mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt sein müssten, zu Recht aufgegeben, die betreffenden Fragen zu beantworten.
Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch zur Seite. Er könne sich mit Erfolg auf § 12a Abs. 1 LMG berufen. Danach seien die Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch, mit dem der verfassungsunmittelbar verankerte presserechtliche Auskunftsanspruch einfachgesetzlich abgesichert werde, setze eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse voraus. Soweit sich das öffentliche Interesse nicht schon aus der Fragestellung ergebe, sei es vom Auskunftsberechtigten schlüssig darzulegen, wobei daran keine strengen Anforderungen zu stellen seien. Ausgehend davon habe der Antragsteller ein öffentliches Interesse glaubhaft gemacht. Der Senat schließe sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach es keiner weiteren Erläuterung bedürfe, dass die Öffentlichkeit daran interessiert sei, zu erfahren, wie mit Geldern umgegangen werde, die aus Abgaben, Gebühren und Steuern stammten. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sein Informationsinteresse nicht dargelegt, gehe fehl. In der zur Entscheidung stehenden Fallkonstellation habe der Antragsteller sein Informationsinteresse nicht weiter darlegen müssen, weil es sich ohne Weiteres bereits aus der Fragestellung ergebe. Es sei klar zu erkennen, dass der Antragsteller die durch die Antragsgegnerin geleistete Spende in Höhe von 10.000 Euro an den das Westerwälder Krimifestival 2025 veranstaltenden Verein, über welche die Antragsgegnerin im Wege einer Pressemitteilung berichtet habe, zum Anlass nehme, deren Umgang mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldern zu beleuchten. Dabei handele es sich offensichtlich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Soweit die Antragsgegnerin im Beschluss des Verwaltungsgerichts eine Interessenabwägung vermisse, habe sie nicht dargelegt, welches Schutzinteresse hier in eine solche Abwägung einzustellen sein sollte.
Schließlich habe der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da die begehrte Auskunft auf die finanzielle Förderung des vom 19. September 2025 bis zum 10. Oktober 2025 stattfindenden Westerwälder Krimifestivals 2025 durch die Antragsgegnerin und deren Bekanntgabe im Wege einer Pressemitteilung zurückzuführen sei, liege ein hinreichend starker Aktualitätsbezug vor, der durch einen Verweis auf das Hauptsacheverfahren unterlaufen würde.
Beschluss vom 6. August 2025, Aktenzeichen: 2 B 10838/25.OVG
OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2025