
Koblenz, 13. November 2025 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage zweier Anwohner gegen die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs (Spielstraße) in der Januarius-Zick-Straße in Trier abgewiesen. Die Kläger wollten die Aufhebung der Verkehrszeichen erreichen, mit denen 2021 ein Seitenarm der Straße als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen wurde, und beriefen sich unter anderem auf mögliche Lärmbelästigung und Beeinträchtigung der Gesundheit. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung rechtmäßig ist und keine Verletzung subjektiver Rechte darstellt.
Spielstraße in Trier bleibt bestehen
Die Januarius-Zick-Straße ist eine U-förmige Straße mit mehreren Seitenarmen, die in die Straße Am Trimmelter Hof münden. Das Verwaltungsgericht hatte bereits festgestellt, dass die Anwohner durch den verkehrsberuhigten Bereich weder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit noch in ihrem Anliegergebrauch beeinträchtigt werden. Auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Kinderspiellärm sei nicht nachweisbar. Kinderlärm werde nach dem Landesimmissionsschutzgesetz grundsätzlich nicht als schädliche Umwelteinwirkung gewertet und sei sozialadäquat zumutbar.
Die Anordnung der Verkehrszeichen diene der Sicherheit im Straßenverkehr und der Förderung eines kindgerechten Umfelds. Das Oberverwaltungsgericht hob hervor, dass im vorliegenden Fall keine Ausnahmesituation vorliege, die eine Abweichung von dieser gesetzlichen Grundsatzregel rechtfertigen könnte. Mit dem Beschluss vom 4. November 2025 (Az. 7 A 10802/25.OVG) ist die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs endgültig bestätigt.