Koblenz, 5. November 2025 (JPD) – Das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz hat eine Petition im Zusammenhang mit den Ermittlungen zur Ahrtalflutkatastrophe ordnungsgemäß behandelt. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz und bestätigte damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Die Kläger – Angehörige einer bei der Flutkatastrophe vom 15. Juli 2021 verstorbenen Person – hatten beanstandet, das Ministerium habe ihre Eingabe zu den Ermittlungen gegen den ehemaligen Landrat Jürgen Pföhler fehlerhaft an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weitergeleitet.


OVG Koblenz: Petition zu Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß bearbeitet

Mit ihrer Petition vom 15. April 2024 hatten die Kläger beantragt, das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Landrat Pföhler vorläufig auszusetzen und die sachbearbeitenden Staatsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit auszutauschen. Das Ministerium der Justiz hatte die Eingabe an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weitergeleitet und die Antragsteller hierüber informiert. Dagegen klagten die Angehörigen mit der Begründung, ihre Petition sei nicht als fachaufsichtliche Beschwerde, sondern als Bitte um Ausübung des externen Weisungsrechts nach § 147 Nr. 2 GVG zu verstehen gewesen.

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab, da das Ministerium seiner Pflicht aus Art. 17 GG nachgekommen sei. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter umfasst das Petitionsgrundrecht zwar den Anspruch auf Entgegennahme, Prüfung und Beantwortung einer Petition – nicht jedoch auf eine bestimmte Entscheidung oder Maßnahme.

Das Ministerium habe das Anliegen der Kläger im Rahmen seiner Zuständigkeit geprüft und die Weiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft ermessensfehlerfrei vorgenommen. Eine Behörde dürfe eine Petition an eine nachgeordnete Stelle abgeben, wenn diese sachlich zuständig sei. Die Abgabe mit der Bitte um Prüfung belege, dass das Ministerium selbst zunächst keine eigenen Maßnahmen beabsichtigte. Auch sei die Generalstaatsanwaltschaft nach § 147 GVG für den Austausch von Staatsanwälten zuständig gewesen, sodass kein Rechtsverstoß vorliege.

Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2025 (Az. 10 A 10451/25.OVG) ist rechtskräftig.

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