Mindestgebühr darf ohne Ermessensbegründung festgesetzt werden

Münster, 15. Juli 2026 (JPD). Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr muss eine Behörde ihr Ermessen nicht ausüben und begründen, wenn sie lediglich die vorgesehene Mindestgebühr verlangt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Kläger hatte vom nordrhein-westfälischen Justizministerium Auskunft über dessen Ausgaben für Printmedien im Jahr 2021 verlangt. Für die Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen setzte das Ministerium eine Verwaltungsgebühr von zehn Euro fest. Der einschlägige Gebührenrahmen reichte von zehn bis 500 Euro.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den Gebührenbescheid wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben. Auf die Berufung des Landes änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil und wies die Klage ab.

Rahmenermessen betrifft nur Beträge oberhalb der Untergrenze

Bei der Festsetzung einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens muss die Behörde grundsätzlich erkennen lassen, anhand welcher Erwägungen sie den konkreten Fall als unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich einordnet. Maßgeblich kann insbesondere der Verwaltungsaufwand sein, der geschätzt werden darf.

Nach Auffassung des 9. Senats ist eine solche Ermessensausübung jedoch entbehrlich, wenn nur die Mindestgebühr festgesetzt wird. Das Rahmenermessen betreffe allein die Ausfüllung des Gebührenrahmens oberhalb der durch die Mindestgebühr bestimmten Untergrenze. Ein Ermessensfehler scheide bei der bloßen Festsetzung des Mindestbetrags daher von vornherein aus.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Der Kläger kann dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2026 – 9 A 796/26
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – 15 K 616/22

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