
Münster, 9. Oktober 2026 (JPD) – Die Landesanstalt für Medien NRW darf einem Internetanbieter vorläufig nicht aufgeben, die Pornografieplattformen Pornhub und YouPorn in Deutschland zu sperren. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in zwei unanfechtbaren Eilbeschlüssen entschieden (Az. 13 B 1351/25 und 13 B 1359/25).
Die Landesmedienanstalt hatte 2024 Sperrverfügungen erlassen, weil die Plattformen pornografische Inhalte ohne wirksame Altersverifikation anbieten. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Sperren vorläufig ausgesetzt hatte, blieben die Beschwerden der Behörde nun erfolglos.
Nach Auffassung des OVG verstoßen die Sperrverfügungen voraussichtlich gegen EU-Recht. Das europäische Herkunftslandprinzip sehe vor, dass Online-Anbieter grundsätzlich den Vorschriften ihres Sitzstaates unterliegen. Zudem werde der Jugendmedienschutz seit Februar 2024 unionsweit durch den Digital Services Act (DSA) geregelt. Für entsprechende Maßnahmen sei die Landesanstalt für Medien NRW nicht zuständig.
Das Gericht betonte, dass der Schutz Minderjähriger weiterhin gewährleistet werden müsse. Für die Aufsicht über YouPorn sei grundsätzlich Zypern zuständig, für die als sehr große Online-Plattform eingestufte Seite Pornhub die Europäische Kommission. Diese prüft bereits mögliche Verstöße gegen die Jugendschutzvorschriften des DSA.
Die Entscheidungen ergingen im Eilverfahren. Die Hauptsacheverfahren sind noch nicht abgeschlossen.






