Münster, 7. Oktober 2025 (JPD) – Die Haltung einer Savannah-Katze der ersten Generation (F1) in einem Wohngebiet bleibt untersagt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigte in einem Eilverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, wonach die Stadt Kleve die Tierhaltung zu Recht verboten hatte. Damit darf die Savannah-Katze „Muffin“ nicht weiter im Wohngebiet gehalten werden.

Haltung von Savannah-Katzen im Wohngebiet unzulässig

Die Eigentümer eines Grundstücks im Zentrum von Kleve hielten dort eine Savannah-Katze aus der F1-Generation – einer Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze. Nach einem Hinweis des Veterinäramtes hatte die Stadt Kleve per Ordnungsverfügung die Aufgabe der Tierhaltung verlangt. Der dagegen gerichtete Eilantrag der Halter wurde bereits vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt.

Das OVG NRW bestätigte nun, dass die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation nicht als übliche Kleintierhaltung in einem Wohngebiet gilt. Maßgeblich sei, dass eine Tierhaltung nur dann zulässig ist, wenn sie üblich, ungefährlich und mit der Wohnnutzung vereinbar ist. Aufgrund der Einstufung der F1-Savannah-Katze als potenziell gefährliches Tier in mehreren Bundesländern, der Einschätzung des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima sowie der hohen Anforderungen an die Gehegesicherung sei die Haltung im Wohngebiet unzulässig. Stellungnahmen, wonach die Tiere nur bei Bedrängung ein Verteidigungsverhalten zeigten, änderten daran nichts.

Der Hinweis der Tierhalter, die Beliebtheit der Rasse sei in Deutschland gestiegen – auch durch prominente Halter wie Justin Bieber – sei nach Ansicht des Gerichts kein Beleg für eine übliche und ungefährliche Kleintierhaltung. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

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