
Düsseldorf, 21. November 2025 (JPD) – Eine für Samstag geplante pro-palästinensische Demonstration in Düsseldorf darf nicht generell daran gehindert werden, das Existenzrecht Israels in Frage zu stellen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise aufgehoben. Der Streit drehte sich um mehrere polizeiliche Auflagen, mit denen das Polizeipräsidium mögliche strafbare Inhalte unterbinden wollte.
Das OVG stellte klar, dass ein pauschales Verbot, das Existenzrecht des Staates Israel zu bestreiten, rechtlich nicht haltbar ist. Solche Äußerungen erfüllten für sich genommen keinen Straftatbestand und könnten – soweit sie eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung oder politische Forderungen nach friedlichen Veränderungen beträfen – vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sein. Besondere Umstände, die eine strafrechtliche Relevanz etwa wegen Volksverhetzung begründen könnten, habe die Polizei nicht dargelegt.
OVG-Entscheidung zum „Bestreiten des Existenzrechts Israels“
Auch das Verbot der Parole „There is only one state – Palestine 48“ erklärte das Gericht für rechtswidrig. Ein Bezug zur Ideologie der in Deutschland verbotenen Hamas sei nicht erkennbar. Anders bewertete der Senat die Äußerung „Yalla, yalla, Intifada“. Angesichts des anhaltenden Gaza-Konflikts könne diese Parole aus Sicht eines unbefangenen Beobachters als Unterstützung für von radikalen Palästinensern verübte Gewalttaten während der ersten und zweiten Intifada verstanden werden. Das Verbot sei deshalb voraussichtlich rechtmäßig.
Offen ließ das OVG, ob die Parole „From the river to the sea“ einen strafbaren Bezug zur Hamas aufweist. Wegen der Unsicherheiten im Eilverfahren überwiege jedoch das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verbots. Die Versammlung könne ihr Anliegen auch ohne diese fortgesetzte Äußerung in der Öffentlichkeit vermitteln. Eine einmal geäußerte Parole sei hingegen irreversibel und könne später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar (Az. 15 B 1300/25).