Mit Urteil vom 13. Mai 2025 hat der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lüneburger Heide“ im Landkreis Heidekreis und im Landkreis Harburg vom 18. Dezember 2020 weit überwiegend als rechtmäßig bestätigt (Az.: 4 KN 41/22).

Das mit der Verordnung neu ausgewiesene, mehr als 23.000 Hektar große Gebiet ist das größte Naturschutzgebiet Niedersachsens. Im Jahr 1922 wurde es erstmalig unter Schutz gestellt und ist damit das zweitälteste Naturschutzgebiet Deutschlands. Prägend sind für das Gebiet ausgedehnte Heideflächen, Moore, klare Heidebäche und natürliche Laub- sowie Nadelwälder. Es umfasst aber auch Grünland- und Ackerflächen sowie Siedlungsbereiche von Heidedörfern wie Wilsede, Oberhaverbeck oder Niederhaverbeck. Die bekannteste Erhebung in dem auch touristisch sehr bedeutsamen Gebiet ist der Wilseder Berg (169 m. ü. NN.). Anlass der streitgegenständlichen Neuausweisung des Naturschutzgebiets durch den Landkreis Heidekreis war die Anpassung an Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts Natura 2000. Der Bereich des Naturschutzgebiets ist unionsrechtlich sowohl als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) als auch als EU-Vogelschutzgebiet geschützt.

Mit zwei Normenkontrollanträgen (Az.: 4 KN 37/22 und 4 KN 41/22) haben sich im Gebiet ansässige Landwirte bzw. Eigentümer von unter Schutz gestellten Flächen gegen die Neuausweisung gewandt. Sie haben insbesondere die in der Naturschutzgebietsverordnung getroffenen Einstufungen einzelner Flächen und die sich hieraus ergebenden Bewirtschaftungsbeschränkungen gerügt und vorgetragen, dass eine Reihe von Verboten der Verordnung unverhältnismäßig sei.

In einem der beiden Normenkontrollverfahren (Az.: 4 KN 37/22) konnte in der mündlichen Verhandlung eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Bewirtschaftungsauflagen für eine einzelne Fläche erzielt werden, woraufhin dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt worden ist.

Im seinem das weitere Verfahren (Az.: 4 KN 41/22) betreffende Urteil ist der Senat den gegen die Schutzgebietsverordnung erhobenen Einwänden der Antragsteller weit überwiegend nicht gefolgt. So erhalte die Verordnung die für eine Unterschutzstellung von Gebieten des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 erforderlichen Angaben. Auch hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Naturschutzgebiets vorgelegen, weil sich das Gebiet als schutzwürdig und schutzbedürftig darstelle. Die Verbotsregelungen der Naturschutzgebietsverordnung seien zum größten Teil ebenfalls nicht zu beanstanden.

Etwas Anderes gelte aber insoweit, als in der Verordnung eine fehlerhafte Einstufung von zwei Einzelflächen und darauf aufbauend eine Festsetzung von unverhältnismäßigen Bewirtschaftungseinschränkungen erfolgt sei. Diese Flächen seien daher nicht wirksam in das Naturschutzgebiet einbezogen worden. Auch das in der Verordnung enthaltene Verbot, das Naturschutzgebiet mit bemannten Flugkörpern (z. B. Segelflugzeuge oder Hubschrauber) unterhalb einer Höhe von 150 m zu überfliegen oder darin zu starten oder zu landen, sei unwirksam. Denn der Naturschutzbehörde fehle hierzu die Regelungskompetenz, da das insoweit einschlägige Luftverkehrsrecht abschließend sei. Dies gelte aber wiederum nicht hinsichtlich der ebenfalls geregelten Beschränkung des Betriebs unbemannter Flugkörper (z. B. Modellflugzeuge oder Drohnen), welche nicht zu beanstanden sei. Auch eine Regelung der Verordnung darüber, dass die Verlängerung von wasserrechtlichen Genehmigungen zur Grundwasserförderung in dem Gebiet der Erlaubnis der Naturschutzbehörde bedürfe, sei rechtswidrig und dementsprechend unwirksam. Denn die Naturschutzbehörde sei nicht befugt, ihre Mitwirkungsbefugnisse in einem von der Wasserbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahren zu regeln.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. 

OVG Niedersachsen, 14.05.2025

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