Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 28. September 2023 (Az. 14 ME 75/23) die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Az. 7 B 1558/23) zurückgewiesen, mit der dieses den Eilantrag eines Bürgers gegen die beschlossene Umwandlung der Ubbo-Emmius-Klinik in Norden in ein regionales Gesundheitszentrum abgelehnt hat.

Der Senat ist zunächst der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt, dass der Antragsteller aus den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes keine subjektiven Rechte auf eine Sicherstellung der medizinischen Versorgung in einer bestimmten Art und Weise für sich herleiten könne. Zudem sei der Begründung der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, dass sich ein Anspruch im Sinne seines Begehrens aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes resultierenden Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu stellen, ergeben könnte. Denn der hiermit verbundene Anspruch sei angesichts der den zuständigen Stellen einzuräumenden weiten Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung dieser Pflichten nur darauf gerichtet, dass Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechts getroffen würden, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich seien. Einen Anspruch auf bestmöglichen Schutz gebe es hingegen nicht. Der Umfang des Schutzes bleibe eine politische Entscheidung. Die Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH und der Landkreis Aurich hätten im Beschwerdeverfahren auf Nachfrage des Senats dargelegt, mit welchen Maßnahmen sie die Notfall- und intensivmedizinische Versorgung der Norder Bevölkerung auch künftig gewährleisten wollten. Diese Schutzvorkehrungen erschienen nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich.

Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.

(c) OVG Niedersachsen, 29.09.2023

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