Der Bebauungsplan 2518 für ein Wohngebiet in Bremen-Vahr ist wirksam. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat einen Normenkontrollantrag gegen den Plan abgewiesen und keine Abwägungsfehler festgestellt.

    Der Bebauungsplan 2518 für ein geplantes Wohngebiet in Bremen-Vahr ist wirksam. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Urteil vom 24. Juni 2025 einen Normenkontrollantrag gegen den städtebaulichen Plan abgewiesen. Das betroffene Gebiet liegt zwischen der Konrad-Adenauer-Allee, der Ostpreußischen Straße und einem angrenzenden Kleingartengebiet im Ortsteil Gartenstadt Vahr.

    Geklagt hatten ein Grundstückseigentümer sowie ein Kleingartenpächter aus der Nachbarschaft des Plangebiets. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die Umweltbelange – insbesondere Natur-, Klima- und Artenschutzaspekte – nicht ausreichend ermittelt und abgewogen worden seien. Zudem rügten sie Beeinträchtigungen durch eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeiten zum Kleingartengelände, den Wegfall von Stellplätzen, erhöhten Verkehrslärm sowie das Konzept zur Oberflächenentwässerung.

    Bereits im Jahr 2022 hatte das Oberverwaltungsgericht denselben Bebauungsplan in einem früheren Verfahren wegen Ermittlungsdefiziten für unwirksam erklärt. Die Stadtbürgerschaft überarbeitete daraufhin die Planung und machte den korrigierten Plan nach einem Heilungsverfahren im Juli 2024 erneut bekannt. Die Kläger leiteten daraufhin ein weiteres Normenkontrollverfahren ein.

    Das Gericht sah nun keinen Anlass, den Plan erneut zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die angrenzende Nachbarschaft umfassend ermittelt und rechtsfehlerfrei in die planerische Abwägung eingestellt. Dies gelte insbesondere für die Frage alternativer Brutplätze für ein im Plangebiet ansässiges Sperber-Paar sowie für die vorgesehene Kompensation der Waldrodung durch Ersatzpflanzungen. Auch sei das Konzept eines autoarmen Wohnquartiers mit beschränkter Zufahrt rechtlich nicht zu beanstanden. Die Interessen der Kleingärtner seien in die Abwägung einbezogen und in vertretbarer Weise gewürdigt worden.

    Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Die Antragsteller können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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