Die für den morgigen Samstag, 23. August 2025, geplante Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße kann durchgeführt werden. Dies folgt aus heutigen Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts.

    Auf Initiative der Bezirksverordnetenversammlung beschloss das Bezirksamt Mitte von Berlin, die Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße umzubenennen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 4. Mai 2021 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Hiergegen erhoben mehrere Anwohner der Mohrenstraße jeweils Klage. Eine dieser Klagen wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 6. Juli 2023 ab, da die Umbenennung rechtmäßig gewesen sei (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2023 des Verwaltungsgericht Berlin vom 6. Juli 2023); die anderen Klagen wurden im Einverständnis aller Beteiligten ruhend gestellt. Das Urteil ist seit dem 8. Juli 2025 rechtskräftig, nachdem das Rechtsmittel des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg keinen Erfolg hatte (vgl. Pressemitteilung Nr. 25/2025 des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg). Das Bezirksamt kündigte daraufhin die Umbenennung der Straße für Samstag, den 23. August 2025, an. Zu diesem Zweck ordnete es am 18. Juli 2025 die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung an. Dagegen haben Anwohner, deren Klage ruhend gestellt war, Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, denen das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. 

    Auf die Beschwerde des Bezirksamts hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Entscheidungen geändert und die Eilanträge abgelehnt. In die gebotene Abwägung der Interessen sei hier maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach dem gegenwärtigen Stand ein Erfolg der Klagen der Antragsteller in hohem Maße unwahrscheinlich sei, wie sich aus den vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ergebe. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorbringen in den Klageverfahren an der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Straßenumbenennung etwas ändern werde, zumal die gerichtliche Überprüfung einer Straßenumbenennung nach dem Berliner Landesrecht stark eingeschränkt, nämlich auf eine Willkürkontrolle begrenzt sei. Hinzu komme, dass der Betroffenheit der Antragsteller, die durch den Vollzug der Allgemeinverfügung in keinem ihrer Grundrechte unmittelbar betroffen würden, kein besonderes Gewicht zukomme. 

    Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

    Beschlüsse vom 22. August 2025 – OVG 6 S 70/25, OVG 6 S 71/25, OVG 6 S 72/25 –

    (vorgehend: VG Berlin, u.a. Beschluss vom 21. August 2025 – VG 1 L 682/25 -, s. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 39/2025)

    OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2025

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