
Der Eilantrag eines Luftsportvereins gegen die Genehmigung eines Höhenwindrades im Süden von Brandenburg hat keinen Erfolg. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2025 entschieden.
Der antragstellende Luftsportverein betrieb von einem mittlerweile stillgelegten Sonderlandeplatz aus Flugsport, insbesondere Segelflug. Eigentümer des Flugplatzes ist eine Flugplatzbetriebsgesellschaft, deren Gesellschafter zwei anliegende Gemeinden sind. Für den Betrieb des Flugplatzes gewährte das Land Brandenburg dem Antragsteller eine bis 2030 befristete Förderung. Im Jahr 2024 kündigte die Flugplatzbetriebsgesellschaft den ursprünglich bis 2030 befristeten Mietvertrag. Auf ihren Antrag widerrief die Luftfahrtbehörde die Betriebsgenehmigung für den Sonderlandeplatz. Der Flugbetrieb wurde im Oktober 2024 eingestellt und die luftverkehrsspezifischen Einrichtungen, Navigationshilfen und Betriebsanlagen wurden zurückgebaut. Im November 2024 beschloss die Flugplatzbetriebsgesellschaft die endgültige Schließung des Flugplatzes. Im Dezember 2024 erteilte das Landesamt für Umwelt die Genehmigung für ein Höhenwindrad mit einer Gesamthöhe von ca. 363 Metern, das sich in ca. 1.900 m Entfernung von dem ehemaligen Sonderlandeplatz befindet.
Der Luftsportverein begründete seinen Eilantrag mit der Beeinträchtigung seines Flugbetriebs und einer Gefährdung des Luftverkehrs durch die Windenergieanlage. Die bis 2030 gewährte Förderung stehe einer vorzeitigen Beendigung des Flugbetriebs entgegen.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der Antrag ist unzulässig, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Die Ausübung des Flugsports ist nicht ursächlich durch das Windenergievorhaben beeinträchtigt, sondern durch die schon zuvor erfolgte Einstellung des Flugbetriebs. Als privatrechtlicher Nutzer kann der Antragsteller nicht verlangen, dass die Flugplatzbetriebsgesellschaft gegen ihren Willen zu einer Fortführung des Betriebs verpflichtet wird. Ergänzend wies das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass der Antragsteller auch mit seinem weiteren Vortrag keine Verletzung eigener Rechte aufzeigt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 27. Mai 2025 – OVG 7 S 10/25 –
OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2025