Die für den heutigen Tag angemeldete pro-palästinensische Versammlung mit dem Motto „Nakba77“ darf nur als ortsfeste Kundgebung durchgeführt werden.

Die Berliner Polizei hatte angeordnet, dass die als Aufzug geplante Versammlung nur ortsfest erfolgen darf. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Auflage als unverhältnismäßig angesehen und sie auf einen Antrag der Veranstalter hin ausgesetzt. Die Annahmen der Polizei zum Unterschied zwischen ortsfesten Kundgebungen und Aufzügen bei pro-palästinensischen Versammlungen seien nicht hinreichend belegt.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Polizei war erfolgreich. Nach Auffassung des 6. Senats ist die Beschränkung der Versammlung verhältnismäßig. Hierfür ist nicht vorrangig entscheidend, ob sich belegen lässt, dass mehr Straftaten bei Aufzügen als bei ortsfesten Versammlungen zu erwarten sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Gesamtabwägung der erwartbar gebotene Schutz anderer Rechtsgüter von hohem Wert ermöglicht bzw. zumindest erleichtert wird. Die Beschränkung ermöglicht zudem die weitere Durchführbarkeit der Versammlung, wenn unfriedliche Teilnehmer effektiver isoliert werden können.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Beschluss vom 15. Mai 2025 – OVG 6 S 30/25 –  

(Vorinstanz: VG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2025 – VG 1 L 536/25; Pressemitteilung Nr. 31/ 2025)

OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2025

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