
Stuttgart, 23. September 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Lidl im Zusammenhang mit der App „Lidl Plus“ abgewiesen. Die Richter des 6. Zivilsenats entschieden, dass die Bezeichnung der App-Nutzung als „kostenlos“ nicht irreführend sei und dass Verbraucher keinen „Gesamtpreis“ in Geld zu entrichten haben. Eine wirtschaftliche Gegenleistung in Form von personenbezogenen Daten ist nach deutschem und europäischem Recht kein zu deklarierender Preis. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. 6 UKl 2/25).
Lidl Plus App: „Kostenlos“ bleibt zulässig
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Datennutzung durch Verbraucher keine Zahlung dar, die der Preisangabenpflicht unterliegt. Die umfangreichen, online abrufbaren Teilnahmebedingungen informieren über die Erhebung und Nutzung der Daten, sodass ein verständiger Verbraucher die App korrekt einordnen kann. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Anbieter digitaler Vorteileprogramme und klärt die rechtliche Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Datenbereitstellung als Gegenleistung.
Die Stuttgarter Richter betonten, dass die Nutzer durch die Angabe persönlicher Daten nicht automatisch einen „Preis“ zahlen, sondern lediglich die vereinbarten App-Vorteile in Anspruch nehmen. Lidl weist ausdrücklich auf die Bedingungen hin, wodurch keine Irreführung der Verbraucher erfolgt. Das Urteil stellt somit einen Präzedenzfall für künftige Auseinandersetzungen über die Kostenfreiheit digitaler Dienste dar.