
Oldenburg, 5. September 2025 (JPD) – Ein Ehepaar aus dem Landkreis Oldenburg muss gegenüber den Kindern eines verstorbenen Mannes Rechenschaft über verschwundene Vermögenswerte ablegen. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die beiden darlegen müssen, was mit dem Geld des älteren Herrn geschehen ist, den sie seit Ende 2019 bei sich aufgenommen hatten. Dieser war davon ausgegangen, für 1.000 Euro im Monat gepflegt zu werden und habe über kein größeres Vermögen verfügt. Tatsächlich verfügte er über mehr als 500.000 Euro, die später weitgehend auf ein Gemeinschaftskonto mit dem Ehemann überwiesen wurden. Zudem hatten die Eheleute eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht erhalten und waren im April 2021 als Alleinerben eingesetzt worden.
Der Sohn des Mannes hatte schon 2019 eine Betreuung für seinen Vater angeregt, da dieser den Überblick über seine Finanzen verloren habe. Nach Einrichtung einer Kontrollbetreuung verlangte der Betreuer Auskunft über die Transaktionen. Im Mai 2021 erlitt der Mann einen Schlaganfall, Ende des Jahres wurde er mit schwerer Mangelernährung ins Krankenhaus eingeliefert. Er kam anschließend in ein Pflegeheim und starb im April 2022. Auf dem Konto befanden sich zu diesem Zeitpunkt nur noch rund 10.000 Euro.
Das Landgericht Oldenburg hatte die Eheleute bereits 2022 zur Auskunft verpflichtet. Nach dem Tod des Mannes argumentierten sie jedoch, durch die Erbeinsetzung nicht mehr rechenschaftspflichtig zu sein. Dieses Testament wurde jedoch vom Nachlassgericht wegen eines Motivirrtums für nichtig erklärt, da der Verstorbene über seine Vermögensverhältnisse und die Interessen der Eheleute im Irrtum war. Seine Kinder erhielten daher als gesetzliche Erben den Erbschein. Das Oberlandesgericht entschied nun, dass die Eheleute die gesetzliche Vermutung aus § 2365 BGB nicht widerlegen konnten und daher zur Auskunft verpflichtet bleiben. Neben dem Zivilverfahren ist auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig.