
Oldenburg, 6. Oktober 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einem Berufungsverfahren über die Rechte und Pflichten einer ungewöhnlichen „Pferdegesellschaft“ entschieden. Streitpunkt war ein Hengstfohlen, dessen Förderung in einem gemeinsamen Vertrag zwischen einem Gestüt und der Eigentümerin geregelt worden war. Nach dem Tod des Fohlens kam es zu Auseinandersetzungen über Tierarztkosten und die Herausgabe eines zur Verfügung gestellten Radladers.
Kosten und Ansprüche in der Pferdegesellschaft
Im Jahr 2020 hatten die Parteien vereinbart, das Hengstfohlen gemeinsam zu fördern. Das Gestüt sollte die laufenden Kosten tragen und der Eigentümerin einen Radlader zur Verfügung stellen. Nach der Feststellung einer schweren Bewegungsstörung (Ataxie) durch Tierärzte und dem Tod des Pferdes im April 2021 entstand Streit über die Rückgabe des Radladers und die Übernahme der Tierarztkosten in Höhe von rund 7.000 Euro. Während das Landgericht Aurich dem Gestüt zunächst die Herausgabe zusprach, änderte das OLG Oldenburg die rechtliche Einordnung.
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Vereinbarung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) begründet hatte, die durch den Tod des Hengstes beendet wurde. In diesem Rahmen können einzelne Ansprüche wie die Herausgabe des Radladers nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern müssen in die Auseinandersetzungsbilanz der GbR eingestellt werden. Schadensersatzansprüche der Eigentümerin gegen das Gestüt wurden nicht anerkannt, da ein Sachverständigengutachten zeigte, dass die Erkrankung des Hengstes (Cervikale Vertebrale Malformation, CVM) unabhängig von den Haltungsbedingungen entstanden sein konnte.
Die Kosten für die tierärztliche Behandlung des Pferdes nach dessen Rückholung durch die Eigentümerin wurden dennoch zur Hälfte auf das Gestüt übertragen. Damit wurde das OLG der Berufung der Eigentümerin teilweise stattgegeben, während die isolierte Herausgabe des Radladers abgelehnt wurde (Az. 5 U 55/22).