
Das Oberlandesgericht Köln hat den Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW gegen Meta Platforms Ireland Limited abgelehnt (Aktenzeichen 15 UKl 2/25). Damit darf Meta ab dem 27. Mai wie geplant Inhalte der Nutzer:innen aus Facebook und Instagram für das Training von KI-Systemen verwenden – sofern kein individueller Widerspruch erfolgt.
„Wir bedauern die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln sehr“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Aus unserer Sicht bleibt die Nutzung personenbezogener Daten für das Training der Meta eigenen KI hoch problematisch. Die Ablehnung unseres Eilantrags bedeutet, dass nun Fakten geschaffen werden, obwohl es weiterhin erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwendung in dieser Form gibt. Dies zeigt auch, dass der Hamburger Beauftragte für Datenschutz gestern verkündet hat, Schritte gegen das anstehende KI-Training eingeleitet zu haben. “
Im Zentrum des juristischen Streits steht Metas Berufung auf ein „berechtigtes Interesse“ zur Nutzung der veröffentlichten Inhalte. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW ist diese Begründung nicht ausreichend. Stattdessen sei eine aktive Zustimmung der Verbraucher:innen zur Nutzung ihrer Daten für das Training der KI notwendig. Aufgrund des Umfangs der infrage stehenden Daten sollten Nutzer:innen ein souveränes Mitspracherecht behalten und nicht bloß eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt bekommen.
Wer nicht möchte, dass die eigenen Inhalte für KI-Systeme verwendet werden, sollte noch rechtzeitig bis zum 26. Mai 2025 aktiv widersprechen. Wer beide Dienste nutzt, muss für Facebook und Instagram einzeln widersprechen, es sei denn die Konten sind miteinander verknüpft. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung dazu stellt die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Website zur Verfügung.
Gegen die Entscheidung des OLG Köln im Eilverfahren gibt es keine Rechtsmittel.
vzbv, 23.05.2025