
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass ein Geschäftsinhaber nicht für außergewöhnliche Vertragsinhalte haftet, wenn der Vertrag von einem unbefugten Dritten abgeschlossen wurde. Ein Käufer durfte im konkreten Fall nicht darauf vertrauen, dass ein vermeintlicher Verkäufer ohne Rücksprache weitreichende Garantien für ein altes Gebrauchtfahrzeug verbindlich zusagen konnte.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht bindet, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrages bevollmächtigt ist.
Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. Was der Käufer nicht wusste: der Verkäufer war weder Inhaber, noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular, noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von 2 Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadensersatz in Anspruch. In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben.
Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Klageabweisung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. Insoweit sei der Käufer – so der Senat weiter – nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass mittels der seitens des Käufers vorformulierten Garantievereinbarung der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte, ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschlusses nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen.
Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden.
Verfahrensgang:
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30. November 2022, 6 O 6/22
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27. Dezember 2024, 8 U 175/22
OLG Zweibrücken, 18.07.2025