
Nürnberg, 16. September 2026. Ein Wanderer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Eigentümer eines Waldgrundstücks oder eine Bergsportvereinigung, nachdem er auf einem Steig in der Fränkischen Schweiz von einem herabstürzenden Felsbrocken getroffen worden war. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
Der Kläger verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 120.000 Euro. Er machte geltend, die Grundstückseigentümer hätten den Bereich kontrollieren und die Instabilität des später abgestürzten Felsens erkennen müssen. Zur Begründung verwies er insbesondere auf die touristische Bedeutung und die starke Nutzung des Steigs.
Das OLG sah darin jedoch keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Nach der gesetzlichen Risikoverteilung im Bundeswaldgesetz erfolge das Betreten des Waldes grundsätzlich auf eigene Gefahr. Waldeigentümer hafteten deshalb grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Risiken.
Bei dem Felsabbruch habe sich eine solche waldtypische Gefahr verwirklicht. Verwitterung, Erosion sowie Pflanzen- und Wurzelwachstum gehörten zu den natürlichen Einwirkungen auf Felsformationen im Wald. Dass der Wanderweg touristisch beworben und stark frequentiert werde, ändere an dieser Risikoverteilung nichts.
Auch eine Haftung der beklagten Bergsportvereinigung lehnte das Gericht ab. Diese habe durch Wegmarkierungen und Seilsicherungen lediglich Verantwortung für die von ihr angebrachten Sicherungseinrichtungen übernommen. Dass eine solche Einrichtung den Unfall verursacht habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts nahm der Kläger seine Berufung zurück.
Az.: 16 U 1394/25






