Grundsicherung: Maßgeblich ist die rechtlich festgestellte Identität

Stuttgart, 16. September 2026. Eine Ausländerin ohne ausreichendes Aufenthaltsrecht hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Daran ändert es nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nichts, wenn sich die Betroffene selbst nicht mit ihrer amtlich festgestellten Identität und Staatsangehörigkeit identifiziert.

Die Antragstellerin hatte Grundsicherungsleistungen unter einem deutschsprachigen Namen beantragt und eine entsprechende Taufbescheinigung vorgelegt. Gegenüber dem Jobcenter erklärte sie, sie könne sich mit der in ihrer Geburtsurkunde angegebenen Identität nicht identifizieren und dürfe ihre Identität selbst bestimmen.

Nach weiteren Ermittlungen gingen sowohl das Sozialgericht Stuttgart als auch das LSG davon aus, dass es sich bei der Antragstellerin um eine bereits früher ausländerrechtlich erfasste russische Staatsangehörige handelt. Ihre persönliche Identifikation mit einer anderen Identität sei für die sozial- und aufenthaltsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.

Die letzte Aufenthaltsgenehmigung der Frau war nach den Feststellungen des Gerichts bereits 2012 erloschen. Einen neuen Aufenthaltstitel wollte sie nicht unter ihrer amtlich festgestellten Identität beantragen. Damit verfüge sie nicht über ein für den Bezug von Grundsicherungsleistungen ausreichendes Aufenthaltsrecht. Ansprüche nach dem SGB II sowie auf Sozialhilfe nach dem SGB XII seien deshalb ausgeschlossen.

Offenlassen konnte der Senat, ob weitere Leistungsausschlüsse in Betracht kamen. Die vollziehbar ausreisepflichtige Antragstellerin könne vorläufig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen, allerdings lediglich Grundleistungen und Leistungen bei Krankheit.

Einen Anspruch auf weitergehende sogenannte Analog-Leistungen verneinte das Gericht. Zwar halte sich die Frau seit mindestens 27 Jahren in Deutschland auf. Nach Auffassung des LSG habe sie die Dauer ihres Aufenthalts jedoch rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, indem sie über Jahre unter einer falschen Identität aufgetreten und seit 2021 an keinem Wohnort mehr gemeldet gewesen sei.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Az.: L 9 AS 2448/26 ER-B

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