
Die Zahl der Überwachungsmaßnahmen nach der Strafprozessordnung ist im Jahr 2023 leicht gestiegen, insbesondere bei der Verkehrsdatenerhebung (§ 100g StPO) und den Abfragen von Nutzungsdaten (§ 100k StPO), während Maßnahmen wie die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) selten blieben. Hauptgrund für Telekommunikationsüberwachungen war wie in den Vorjahren meist der Verdacht auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat die jährlichen Statistiken zu Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und zur Erhebung von Verkehrsdaten für das Jahr 2023 veröffentlicht. Diese Statistiken weisen die Anzahl der nach den §§ 100a, 100b, 100g und 100k der Strafprozessordnung (StPO) angeordneten Maßnahmen aus. Der Jahresübersicht kann unter anderem auch entnommen werden, aufgrund welcher einzelnen Katalogtat des § 100a Absatz 2 StPO die Anordnungen erfolgten.
Die Anzahl der Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO war im Jahr 2023 nahezu unverändert gegenüber dem Vorjahr. Bundesweit wurden sie in 4.970 Verfahren angeordnet (2022: 4.981 Verfahren). Die Zahl der Überwachungsanordnungen liegt mit 15.939 Anordnungen (13.206 Erst- und 2.733 Verlängerungsanordnungen) leicht (ca. 3,2 %) über den Zahlen des Vorjahres (2022: gesamt 15.451). Hinsichtlich der Überwachung der Telekommunikation mittels Eingriffs in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System (Quellen-Telekommunikationsüberwachung) gemäß § 100a Absatz 1 Sätze 2 und 3 StPO ist eine etwas höhere Steigerung zu verzeichnen. 2023 ergingen 104 Anordnungen (2022: 94), von denen 62 (2022: 49) tatsächlich auch durchgeführt wurden. Wie in den vergangenen Jahren, begründete vor allem der Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz die Überwachungsmaßnahmen.
Maßnahmen der Online-Durchsuchung gemäß § 100b StPO bleiben seltene Ausnahmen. Bundesweit wurden sie 2023 in acht Verfahren angeordnet und in sechs Verfahren auch durchgeführt. Dies stellt gegenüber 2022 (Anordnung in sechs Verfahren und Durchführung in vier Verfahren) eine leichte Steigerung dar. Aufgrund einer verhältnismäßig hohen Anzahl an Verlängerungsanordnungen stieg die Anzahl der Erst- und Verlängerungsanordnungen zur Online-Durchsuchung im Jahr 2023 mit 26 (12 Erst- und 14 Verlängerungsanordnungen) gegenüber dem Vorjahr (2022: 14 Erst- und 1 Verlängerungsanordnungen).
Auch für die Abfrage von Verkehrsdaten gemäß § 100g StPO ist die Jahresstatistik 2023 veröffentlicht. 2023 stieg die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100g StPO angeordnet und durchgeführt wurden, um ca. 10,0 % auf 22.617 von 20.553 in 2022. In 9.628 Verfahren (2022: 9.153) ergingen insgesamt 14.518 Anordnungen (2022: 13.888) betreffend Maßnahmen nach § 100g Absatz 1 StPO. Zu Maßnahmen nach § 100g Absatz 2 StPO ergingen in 1.667 Verfahren (2022: 1.766) insgesamt 2.783 Anordnungen (2022: 2.443). Maßnahmen nach § 100g Absatz 3 wurden in 15.858 Verfahren (2022: 12.784) insgesamt 17.172-mal angeordnet (2022: 13.851). Dabei ist zu beachten, dass in einem Verfahren auch Maßnahmen nach verschiedenen Absätzen des § 100g StPO angeordnet werden können, sodass es zu einer Doppelzählung der Verfahren kommt. Die Anzahl der Erst- und Verlängerungsanordnungen aller Maßnahmen nach § 100g Absatz 1 bis 3 StPO lag damit bei 34.473, was gegenüber den 30.182 Anordnungen des Vorjahres einen Anstieg um 14,2 % bedeutet.
Die Abfrage von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten gemäß § 100k StPO wurde für das Jahr 2022 erstmals veröffentlicht. Im Jahr 2023 sind bundesweit in 207 Verfahren nach § 100k Absatz 1 StPO insgesamt 246 Anordnungen ergangen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr (2022: in 88 Verfahren 104 Erstanordnungen) einen deutlichen Anstieg der Verfahren von 135,2 %. Nach § 100k Absatz 2 StPO sind im Jahr 2023 in acht Verfahren insgesamt neun Anordnungen ergangen (2022: sechs Verfahren mit sieben Anordnungen).
Die Statistiken können auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz unter www.bundesjustizamt.de/justizstatistik barrierefrei abgerufen werden.
BfJ, 05.08.2025