Die 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom
    heutigen Tag die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die
    VR-Bank Ludwigsburg eG abgewiesen (Aktenzeichen 35 O 135/ 21 KfH). Danach
    ist der Hinweis einer Bank auf eine notwendige Bezifferung der Forderung bei
    Rückforderung von Kontoführungsgebühren durch Kunden nicht wettbewerbswidrig.


    Sachverhalt
    Im Frühjahr 2021 erklärte der Bundesgerichtshof die Praxis von Banken, einseitige
    Preisanpassungen auf Basis vorformulierter Zustimmungsfiktion durchzusetzen,
    für unzulässig. Daraufhin forderte die beklagte Bank ihre Kunden auf, einer
    Vertragsänderung für die Zukunft bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Rückerstattung
    für die Vergangenheit zuzustimmen. Im Anschluss daran erklärte ein Kunde
    sein Einverständnis mit einer Gebührenanpassung für die Zukunft, forderte aber
    die Beklagte auf, die seit der Preisanpassung bezahlte Gebührenerhöhung zurückzubezahlen.
    Daraufhin teilte ihm die beklagte Bank mit, dass er den Forderungsbetrag
    selbst ermitteln und seine Forderung schriftlich beziffern müsse. Die
    klagende Verbraucherzentrale hält dies für wettbewerbswidrig. Sie sieht darin
    eine unzulässige Beeinflussung der Verbraucher und einen Verstoß gegen das
    Transparenzgebot. Die Verbraucherzentrale verlangt mit ihrer Klage neben der
    Erstattung der Abmahnkosten daher die folgende Unterlassung:

    „Der Beklagten wird untersagt, einem Verbraucher, mit dem die Beklagte
    einen Girokontovertrag geschlossen hatte und der die Beklagte zur Erstattung
    zu Unrecht abgebuchter monatlicher Beträge für die Kontoführung aufgefordert
    hat, entgegenzuhalten, der Verbraucher müsse, damit die Beklagte
    die „Rückzahlungsforderung“ prüfen würde, zunächst selbst den zu
    erstattenden Betrag errechnen bzw. recherchieren und in einem neuen
    Schreiben geltend machen, wie geschehen im Schreiben der Beklagten an
    den Verbraucher C. S. vom 22.09.2021.“


    Entscheidungsgründe
    Die 35. Kammer für Handelssachen hat die Klage der Verbraucherzentrale mit
    Urteil vom heutigen Tag (24.03.2022) abgewiesen.
    Das Gericht hat einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
    (UWG) verneint. Eine unzulässige Beeinflussung i.S.v. § 4a UWG liege nicht
    vor, da die Bank durch den Hinweis auf die Bezifferung kein unzulässiges Hindernis
    für die Geltendmachung der Forderung aufgestellt habe. Vielmehr entspreche
    es einem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchssteller eine Forderung auch
    beziffern müsse. Auch liege keine Irreführung i.S.v. § 5 UWG vor. Zwar habe der
    Bankkunde hinsichtlich der bezahlten Gebühren einen Auskunftsanspruch, auf
    den die Bank in ihrem Schreiben nicht hingewiesen habe. Eine unlautere Irreführung
    über die Rechtslage liege aber dann nicht vor, wenn es sich erkennbar nur
    um eine im Rahmen der Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handele,
    auch wenn diese unrichtig sei. Die Frage der Richtigkeit der Rechtsansicht müsse
    in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der Bank und nicht im Wettbewerbsprozess
    der Verbraucherzentrale geprüft werden. Auch sei die Beklagte
    nicht nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet gewesen, von sich aus auf das Bestehen
    eines Auskunftsanspruchs hinzuweisen. Auch unter Zugrundelegung eines hohen
    Verbraucherschutzniveaus sei es einem Unternehmen nicht zuzumuten, dem
    Verbraucher eine Hilfestellung bei der Durchsetzung seiner Forderung zu gewähren.


    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale kann dagegen binnen
    einen Monats ab Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung beim Oberlandesgericht
    Stuttgart einlegen.

    Quelle: Landgericht Stuttgart, Pressemitteilung vom 24. März 2022

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