
Ein Jugendlicher ist vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Totschlags an seinem Vater verurteilt und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt worden. Das Gericht sah eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung und verzichtete auf die Verhängung einer Jugendstrafe.
Die Jugendkammer I des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat am heutigen Tag einen Jugendlichen wegen Totschlags zum Nachteil seines Vaters verurteilt und seine unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig.
Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Angeklagte seinen Vater im Zuge eines eskalierenden Streits mit einem Messer angegriffen und ihm drei Stichverletzungen im Rücken zugefügt. Der Vater erlag noch am selben Tag den Folgen der Tat. Das Gericht stellte fest, dass der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter einer depressiven Störung litt und sich in einem emotionalen Ausnahmezustand befand. Seine Schuldfähigkeit war nach den Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen erheblich vermindert.
Das Gericht ging davon aus, dass der Angeklagte die tödliche Wirkung seiner Handlung zumindest billigend in Kauf nahm. Das Mordmerkmal der Heimtücke sah die Kammer hingegen nicht als erfüllt an.
Die Entscheidung, keine Jugendstrafe zu verhängen, begründete das Gericht damit, dass angesichts der krankheitsbedingten Tatmotivation eine erzieherische Einwirkung durch eine Strafe nicht geboten sei. Die angeordnete Maßregel ermögliche es dem Angeklagten, unter ärztlicher und therapeutischer Betreuung langfristig ein krankheitsfreies und straffreies Leben anzustreben.
Die Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig war. Neben der Aussage des psychiatrischen Sachverständigen stützte sich das Gericht auch auf die Aussagen der Mutter des Angeklagten und einer rechtsmedizinischen Sachverständigen. Auch die Jugendgerichtshilfe war in das Verfahren eingebunden.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gesetzlich nicht befristet. Über die Fortdauer der Maßregel hat das Gericht regelmäßig im Rahmen der Vollstreckung zu entscheiden, wobei der Therapieverlauf maßgeblich ist.