
München, 11. November 2025 (JPD) – Das Landgericht München I hat der GEMA in ihrem Rechtsstreit gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe überwiegend Recht gegeben. Die 42. Zivilkammer stellte fest, dass die streitgegenständlichen Liedtexte in den Sprachmodellen der Beklagten reproduziert und in den Chatbot-Outputs wiedergegeben wurden, was eine Verletzung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte darstellt (Az. 42 O 14139/24). Ansprüche der GEMA wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wies das Gericht hingegen ab.
GEMA gegen OpenAI: Memorisierung von Liedtexten als Urheberrechtsverstoß
Konkret betrifft die Entscheidung die Texte von neun bekannten deutschen Songs, darunter Atemlos von Kristina Bach und Wie schön, dass du geboren bist von Rolf Zuckowski. Die Kammer stellte fest, dass die Texte in den Modellen gespeichert und bei Nutzeranfragen weitgehend originalgetreu ausgegeben wurden. Damit sei eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung erfolgt, die weder durch die Schrankenregelungen für Text- und Data-Mining noch als unwesentliches Beiwerk gedeckt sei.
Nach Überzeugung des Gerichts liegt eine sogenannte Memorisierung vor, wenn Sprachmodelle nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahieren, sondern diese in den Parametern des Modells vollständig übernehmen. Die Komplexität der Texte schließe Zufall als Ursache aus. Auch die Wiedergabe in den Outputs sei auf die Architektur der Modelle zurückzuführen, wodurch die Beklagten die Verantwortung für die Vervielfältigung tragen.
Die Kammer betonte, dass das Training der Modelle keine übliche Nutzung der Werke darstellt, mit der Rechteinhaber rechnen könnten. Auch eine Einwilligung der Urheber sei daher nicht gegeben. Die Entscheidung macht deutlich, dass neue Technologien wie KI-gestützte Sprachmodelle unter das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und Art. 2 InfoSoc-Richtlinie fallen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; sowohl die Beklagten als auch die GEMA können Rechtsmittel einlegen.