
Berlin, 4. Juni 2026 (JPD) Das Landgericht Berlin II hat einen Eilantrag von Parteimitgliedern gegen die für den 9. Juni geplante Urabstimmung von Bündnis 90/Die Grünen zur Satzungsänderung zurückgewiesen. Nach Auffassung der Kammer liegen die strengen Voraussetzungen für ein präventives gerichtliches Verbot nicht vor. Den Antragstellern sei es zumutbar, den Ausgang der Abstimmung abzuwarten und erst im Anschluss gegen etwaige Ergebnisse vorzugehen.
Landgericht Berlin II: Kein präventiver Rechtsschutz gegen Partei-Urabstimmung
Die drei Antragsteller sind Mitglieder der Partei und machten geltend, Satzungsänderungen bedürften unabhängig vom Abstimmungsformat stets einer Zweidrittelmehrheit. Der Bundesvorstand der Grünen hatte demgegenüber mitgeteilt, dass bei der Urabstimmung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreiche. Ein zuvor eingeleitetes innerparteiliches Eilverfahren blieb vor dem zuständigen Bundesschiedsgericht ohne Erfolg.
Das Landgericht stellte klar, präventiver Rechtsschutz komme nur in Betracht, wenn den Antragstellern schwerwiegende und unzumutbare Nachteile drohten. Solche Nachteile seien hier nicht ersichtlich. Eine mögliche Rechtsverletzung könne erst entstehen, wenn die Abstimmung ohne die von den Antragstellern geforderten Mehrheiten durchgeführt und das Ergebnis anschließend als wirksam behandelt werde.
Die Mitgliedsrechte der Antragsteller seien derzeit nicht verletzt. Sie könnten eine etwaige fehlerhafte Behandlung der Abstimmungsergebnisse nach Abschluss des parteiinternen Rechtswegs weiterhin gerichtlich überprüfen lassen. Der Versuch, die Urabstimmung vorab zu stoppen, sei daher nicht begründet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss können die Antragsteller innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Sollte das Landgericht dieser nicht abhelfen, wäre das Kammergericht zur Entscheidung berufen. Aktenzeichen des Beschlusses ist 100a O 66/26 eV.




