Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Landesverfassungsgericht auf den Antrag eines Abgeordneten des Landtags Mecklenburg-Vorpommern in dessen Organstreitverfahren festgestellt, dass ihn die Antragsgegnerin in seinen Rechten aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV M-V) verletzt hat.

Der Antragsteller in diesem Verfahren stellte unter dem 17. Februar 2022 eine Kleine Anfrage unter dem Titel „Akteurinnen/Akteure, Treffen und Korrespondenzen im Kontext der „Klimastiftung“. Die Kleine Anfrage ist als Landtags-Drucksache Nr. 8/379 veröffentlicht. Diese wurde am 30. März 2022 von der Antragsgegnerin beantwortet, veröffentlicht unter der Drucksachen-Nr. 8/379 in der Parlamentsdatenbank. Als Anlage 1 fügte die Antragsgegnerin der Antwort eine Liste bei, in der Angaben zu den in Frage 3 abgefragten Treffen in tabellarischer Form aufgeführt wurden. In Beantwortung der Frage 6 verwies die Antragsgegnerin u.a. auf eine weitere, in Anlage 2 beigefügte Tabelle. Unter dem 14. Juli 2022 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, den Vorsitzenden der Landtagsfraktionen sowie dem Vorsitzenden des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Stiftung Klima- und Umweltschutz MV eine aktualisierte Liste mit dem Stand 13. Juli 2022, bei der es sich um eine um weitere Einträge ergänzte Fassung der zur Beantwortung der Frage 3 übersandten Liste handelte.

Nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts hat die Antragsgegnerin den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV M-V verletzt, dass sie dessen Kleine Anfrage vom 17. Februar 2022 hinsichtlich der zu Ziffer 3 und 6 gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet hat.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Art. 40 Abs. 1 LV M-V verpflichtet die Landesregierung zur umfassenden Beantwortung von Fragen der Abgeordneten nach bestem Wissen, unverzüglich und vollständig. Dazu hat die Landesregierung auf sämtliche ihr zur Verfügung stehende Informationsquellen zurückzugreifen. Ein Ausblenden bestimmter Erkenntnisse, die mangels Aktenrelevanz oder aus anderen Gründen nicht in den Verwaltungsvorgängen enthalten sind, ist mit diesen Vorgaben unvereinbar. Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen. Sind bei den persönlich befassten Mitgliedern der Landesregierung oder Beschäftigten der Landesverwaltung noch vom Gegenstand der parlamentarischen Anfrage erfasste, bisher nicht dokumentierte und in die Verwaltungsvorgänge aufgenommene Erkenntnisse vorhanden, ist die Landesregierung auch insoweit zur Rekonstruktion und Offenlegung verpflichtet. Die Beschränkung der Recherche auf die elektronischen Akten ist unzureichend.

Nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts genügt die Antwort der Landesregierung auf die Fragen der Kleinen Anfrage des Antragstellers zu Ziffer 3 und zu Ziffer 6 diesen Maßstäben nicht.

Die Beantwortung der Kleinen Anfrage des Antragstellers zu Ziffer 3 sei unzureichend erfolgt, weil die Antragsgegnerin bei einer Vielzahl der in der als Anlage beigefügten Liste aufgeführten Termine keine Angaben zu deren Inhalt gemacht hat. Die Antragsgegnerin sei ihrer Verpflichtung zur Offenlegung und Rekonstruktion nicht im erforderlichen Maß nachgekommen. Zwar habe die Antragsgegnerin zur Recherche neben den Aktenvorgängen auch sonstige, in digitaler Form vorliegende Informationsquellen herangezogen. Ein Rückgriff auf das nicht dokumentierte Wissen der beteiligten Personen im Sinne einer Bitte um Auskunftserteilung oder nachträgliche Dokumentation der Treffen sei jedoch nicht erfolgt.

Vor dem Hintergrund der festgestellten Unvollständigkeit komme es nicht darauf an, inwieweit die Beantwortung der Frage zu Ziffer 3 auch insoweit unzureichend sei, als einzelne Termine in der mit der Beantwortung am 30.03.2022 übersandten Liste mit Stand 22.03.2022 nicht enthalten waren.

Das Landesverfassungsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage zu Ziffer 6, mit der der Antragsteller Auskünfte über bei der Landesregierung vorhandenen Informationen und Dokumente in Bezug auf die „Klimastiftung“ begehrte, ebenso unzureichend sei. Die Frage des Antragstellers sei insbesondere auf die Beteiligung der Landesregierung am Prozess der Gründung der Stiftung einschließlich der Erstellung der Satzung gerichtet. Diesen Prozess und den wesentlichen Inhalt der dabei erstellten Vorgänge einschließlich den Entwurfsfassungen der Stiftungssatzung hätte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beantwortung jedenfalls in Grundzügen offenlegen müssen. Dem sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.

(c) Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024

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