Essen, 4. Oktober 2025 (JPD) – Die gesetzliche Krankenversicherung muss keine Kosten für eine Kryokonservierung von Eizellen übernehmen, wenn diese vor dem 1. Juli 2021 durchgeführt wurde. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30. April 2025 (Az. L 10 KR 383/24) entschieden. Ein Leistungsanspruch bestehe erst ab dem Zeitpunkt, zu dem eine entsprechende Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt wurde.

Kein Anspruch auf Kryokonservierung von Eizellen vor Einführung im EBM

Im zugrunde liegenden Fall war bei der Klägerin im Februar 2021 Brustkrebs diagnostiziert worden. Sie ließ im März 2021 in einem Kinderwunschzentrum Eizellen entnehmen und kryokonservieren, um ihre Fruchtbarkeit vor der Chemotherapie zu sichern. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme in Höhe von rund 4.000 Euro ab und verwies darauf, dass die Leistung erst ab dem 1. Juli 2021 Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hatte die Krankenkasse zunächst zur Kostenerstattung verurteilt. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Die Richter stellten klar, dass ein Sachleistungsanspruch auf Kryokonservierung von Eizellen nicht bereits mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 20. Februar 2021 besteht. Erst mit der Umsetzung der Richtlinie in den EBM sei die Leistung tatsächlich abrechenbar und damit Teil der GKV-Versorgung.

Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung

Nach Auffassung des LSG setzt die Leistungspflicht der Krankenkassen nicht nur eine positive Bewertung durch den G-BA voraus, sondern auch die Aufnahme in den EBM. Ohne eine Abrechnungsposition könnten Vertragsärzte die Maßnahme nicht zulasten der Krankenkassen abrechnen, was Voraussetzung für eine Sachleistung sei. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist beim Bundessozialgericht (Az. B 1 KR 19/25 R) anhängig.

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