Seit dem 1. Juli 2005 ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das gemeinsame obere Gericht der Sozialgerichtsbarkeit beider Länder – heute feiert es sein 20-jähriges Bestehen. Die Fusion auf Grundlage eines Staatsvertrags von 2004 gilt als Erfolgsmodell: Das Gericht hat zentrale Herausforderungen wie die Hartz-IV-Reform oder die Corona-Pandemie bewältigt und bietet Bürgerinnen und Bürgern verlässlichen, zeitnahen Rechtsschutz. Präsidentin Sabine Schudoma betont die Einsatzbereitschaft für neue Aufgaben wie Wohngeld-, BAföG- oder Jugendhilferecht.

Heute vor 20 Jahren sind die Landessozialgerichte der Länder Berlin und Brandenburg eins geworden. Seit dem 1. Juli 2005 ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das gemeinsame obere Gericht für die Sozialgerichtsbarkeit in diesen beiden Ländern. 

Am 26. April 2004 waren Berlin und Brandenburg in einem Staatsvertrag übereingekommen, gemeinsame Fachobergerichte zu bilden, darunter das gemeinsame Landessozialgericht mit Sitz in Potsdam. Ausschlaggebend hierfür war, dass beide Länder historisch zusammengehören, in einer gemeinsamen Rechtstradition stehen und für viele Menschen einen einheitlichen Lebensraum bilden. Durch die Zusammenarbeit über Landesgrenzen hinweg wollten beide Länder zum einen eine effizientere Justizstruktur in der Region aufbauen; zum anderen wollte man das weitere Zusammenwachsen der Länder fördern. Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist seit August 2017 Sabine Schudoma.

20 Jahre später ist die Fusion eine Erfolgsgeschichte. Die Präsidentin Sabine Schudoma: 

„Ob es die Verfahrensflut in der Sozialgerichtsbarkeit nach Einführung der „Hartz IV“-Gesetze im Jahr 2005 ist oder die in das Sozialrecht hineinreichende Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie: Das gemeinsame Landessozialgericht hat alle Herausforderungen gemeistert. Es war und ist den Bürgerinnen und Bürgern der Länder Berlin und Brandenburg stets ein verlässlicher Ansprechpartner und Streitschlichter. Seit vielen Jahren werden hier mehr Verfahren erledigt als neu hinzukommen. Den Bürgerinnen und Bürgern kann zeitnah Rechtsschutz gewährt werden. Wir stehen bereit, künftig die Rechtsgebiete Wohngeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss sowie Kinder- und Jugendhilfe neu zu übernehmen, so wie es der Koalitionsvertrag im Bund vorsieht. Hierfür sind wir bestens gewappnet.“ 

Zum Hintergrund: 

In der Sozialgerichtsbarkeit können Bürgerinnen und Bürger ihre Ansprüche gegen  bestimmte Sozialleistungsträger wie Jobcenter, Krankenkassen, Arbeitsagentur, Renten- und Pflegeversicherung oder Berufsgenossenschaften durchsetzen. Soziale Risiken wie insbesondere Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeits- und Einkommenslosigkeit, Alter und Tod werden hierdurch abgesichert. 

Die Streitigkeiten über das Bürgergeld (früher „Hartz IV“) sind der mengenmäßig wichtigste Tätigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit. In den letzten Jahren stammten über ein Drittel aller Verfahren am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aus diesem Rechtsgebiet. Mit rund einem Fünftel aller Verfahren stehen Fälle aus der gesetzlichen Rentenversicherung an zweiter Stelle. Es folgen die gesetzliche Krankenversicherung, die Sozialhilfe und das Recht von Menschen mit einer Behinderung (zumeist Klärung des Status der Schwerbehinderung). Weitere Tätigkeitsbereiche sind unter anderem das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. 

Dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg übergeordnet ist das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel. Nachgeordnete Gerichte sind in Berlin das Sozialgericht Berlin sowie in Brandenburg die Sozialgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam.

LSG Berlin-Brandenburg, 01.07.2025

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