Das  Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein  Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS)  nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden muss.

Geklagt  hatte eine 44-jährige Frau, die seit über 20 Jahren an MS erkrankt ist. Trotz  verschiedener Therapieansätze verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand  fortschreitend. Seit Anfang 2024 benötigte sie einen Rollator, seit Ende des  Jahres einen Rollstuhl.

Bereits  im Jahre 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für  einen Exopulse Neurostimulationsanzug zur Aktivierung der geschwächten  Muskulatur. Die Kasse lehnte den Antrag ab, da das Produkt bislang noch nicht  das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen habe.

Die  Klägerin beschaffte sich den Anzug daraufhin aus eigenen Mitteln und verlangte  die Erstattung der Kosten in Höhe von 8.700 Euro. Zur Begründung verwies sie  auf positive persönliche Erfahrungen mit dem Produkt. Es handele sich um den  ersten elektronisch betriebenen Neuromodulationsanzug zur Verbesserung von  Mobilität und Gleichgewicht sowie zur Reduzierung von Spastiken. Studien hätten  zudem als sekundäre Effekte ein gesteigertes allgemeines Wohlbefinden sowie  eine Verbesserung der Schlafqualität belegt. Auch ihr Fatigue-Syndrom habe sich  durch die Anwendung des Anzugs deutlich gebessert.

Das  LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Der Anzug sei aufgrund  seiner Wirkungsweise als Hilfsmittel zur Krankenbehandlung zu qualifizieren,  das einen kurativen Zweck verfolge. Solche Produkte dürften nur dann zu Lasten  der GKV abgegeben werden, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt seien.  Voraussetzung hierfür sei eine positive Empfehlung des Gemeinsamen  Bundesausschusses (G-BA) über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen,  die medizinische Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Methode – auch  im Vergleich zu bereits von der GKV übernommenen Verfahren. Eine solche  Empfehlung liege bislang nicht vor. Die Gerichte dürften eine entsprechende  Bewertung nicht vorwegnehmen. 

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Mai 2025, L 16 KR 315/24 veröffentlicht bei www.juris.deVorinstanz:  SG Aurich

LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2025

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