
Die Zentralstelle Terrorismusverfolgung NRW hat Anklage gegen einen 20-Jährigen aus Lennestadt erhoben, der dem „Islamischen Staat“ beigetreten und zu einem Messerangriff in Deutschland bereit gewesen sein soll. Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft; das OLG Düsseldorf entscheidet über die Zulassung der Anklage.
Die Zentralstelle Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen (ZenTer NRW) bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat unter dem 20. Mai 2025 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen einen 20-jährigen Angeschuldigten aus Lennestadt erhoben.
Er ist hinreichend verdächtig, im Zeitraum von Januar 2019 bis Dezember 2024 in Syrien oder in Deutschland dem sog. „Islamischen Staat“ („IS“) beigetreten und den sog. „Treueschwur“ geleistet zu haben. Bereits als Kind soll er in Syrien an Scharia-Kursen in vom „IS“ betriebenen Schulen teilgenommen haben. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 2022 soll er weiterhin mit mindestens einem Mitglied des „IS“ in Kontakt gestanden haben.
Ihm wird ferner vorgeworfen, sich, nach Aufforderung durch dieses Mitglied, zu einer Anschlagsbegehung in Deutschland – einem Messerangriff gegen Frauen und Kinder – bereit erklärt zu haben.
Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist für Erwachsene mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Die Verabredung zu einem Verbrechen (Mord) gem. § 30 Absatz 1, Abs. 2 Variante 3 i.V.m. § 211 StGB ist für Erwachsene mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren belegt. Für Jugendliche sieht das hier einschlägige Jugendgerichtsgesetz als Höchstmaß eine Jugendstrafe von zehn Jahren und – im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht – für Heranwachsende eine solche von fünfzehn Jahren vor.
Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun darüber zu entscheiden, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird.
In allen Verfahrensabschnitten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
GenStA Düsseldorf, 10.07.2025