Der Bremer Rennverein e.V. (Antragsteller), der bis 2018 auf dem ehemaligen Rennbahngelände in Bremen-Hemelingen regelmäßig Galopprennen durchführte, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Herstellung einer direkten Rad- und Fußwegeverbindung zwischen den Stadtteilen Vahr und Hemelingen über das Rennbahngelände, die eine künftige Nutzung des Geländes für Galopprennen ausschließen würde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24.05.2022 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht Bremen nunmehr mit Beschluss vom 19.08.2022 zurückgewiesen.


Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass die Stadtgemeinde Bremen (Antragsgegnerin) den Bau des geplanten Verbindungsweges unterlässt. Im Rahmen der nur für die Zeit der Zwischennutzung erfolgten Widmung des Rennbahngelände als eine öffentliche Einrichtung könne zwar auch der Antragsteller das Gelände nutzen. Die Widmung schließe jedoch (inzwischen) eine Nutzung für Galopprennen aus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehe die Widmung für Galopprennveranstaltungen seit der Gründung der Rennbahn nicht unverändert fort. Jedenfalls mit dem Kauf des Grundstücks durch die Antragsgegnerin und dem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Wohnbebauung sei das Gelände entwidmet worden. Durch das mit Volksentscheid beschlossene Ortsgesetz über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Fläche sei insoweit auch keine Veränderung eingetreten, denn dem Ortsgesetz sei nicht zu entnehmen, dass über die Erhaltung des Rennbahngeländes als Grünfläche hinaus auch an den bisher bestehenden Nutzungen durch den Galopprennsport festgehalten werden solle. Schließlich habe der Senat mit der Entscheidung für den Bau des Verbindungsweges eine nachträgliche Beschränkung des Widmungsumfangs für die Zwischennutzung des Rennbahngeländes vorgenommen, der die Durchführung weiterer Galopprennen auf dem Rennbahngelände ausschließe.


Mit der vorgenommenen Widmungsbeschränkung werde der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Der Antragsgegnerin dürfe jederzeit die Zweckbestimmung des von ihr als öffentliche Einrichtung gewidmeten Rennbahngeländes verändern und damit auch einschränken. Sie habe dabei nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.


Der vollständige Beschluss ist auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts abrufbar.


OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2022 – 1 B 134/22

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, Pressemitteilung vom 19. August 2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner