
Leipzig, 24. Juni 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. 9 A 2.26) die Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt C2 des Stromtrassenprojekts SuedOstLink abgewiesen. Die Richter sahen weder eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit noch sonstiger eigener Rechte der Stadt.
Der SuedOstLink soll als Höchstspannungs-Gleichstromverbindung Strom vom Nordosten in den Süden Deutschlands transportieren. Bereits 2019 hatte die Bundesnetzagentur im Rahmen der Bundesfachplanung einen bis zu 1.000 Meter breiten Trassenkorridor für den Abschnitt C zwischen Hof und Schweinfurt festgelegt. Gegen diese Entscheidung war unmittelbarer Rechtsschutz gesetzlich ausgeschlossen. Ein Eilantrag der Stadt Marktredwitz blieb bereits 2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.
Im anschließenden Planfeststellungsverfahren wurde der Abschnitt C in die Teilabschnitte C1 (Münchenreuth–Marktredwitz) und C2 (Marktredwitz–Pfreimd) aufgeteilt. Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 stellte die Bundesnetzagentur den Plan für den Abschnitt C2 fest. Hiergegen erhob die Stadt Marktredwitz Klage und griff dabei zugleich die vorausgegangene Bundesfachplanung an.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass Gemeinden gegen einen Planfeststellungsbeschluss nur vorgehen können, soweit eigene Rechte betroffen sind. Dazu zählen insbesondere die kommunale Planungshoheit, gemeindliche Einrichtungen oder kommunales Eigentum. Dagegen seien Gemeinden nicht befugt, allgemeine öffentliche Interessen oder Rechte Dritter – etwa von Bürgern oder Naturschutzbelange – gerichtlich geltend zu machen.
Die von Marktredwitz behauptete Verletzung der Planungshoheit bewertete das Gericht als nicht ausreichend substantiiert. Auch die gerügten Verfahrensfehler konnten die Richter nicht feststellen. Soweit die Stadt Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung im Ortsteil Glashütte geltend machte, fehle ihr bereits die Klagebefugnis, da es sich um eine private Wasserversorgungsanlage handele. Gleiches gelte für die befürchteten Auswirkungen auf die Löschwasserversorgung. Zudem seien die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen für den betroffenen Löschteich nach Auffassung des Gerichts ausreichend.
Mit der Entscheidung kann der Ausbau des betroffenen SuedOstLink-Abschnitts planungsrechtlich weiter voranschreiten.





