
Leipzig, 13. Mai 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein überörtlicher Träger der Jugendhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet ist, wenn Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Maßgeblich ist, dass die örtliche Zuständigkeit erst durch den Aufenthalt der Eltern in einer Einrichtung der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder des Strafvollzugs begründet wurde. Das Gericht wies damit die Revision eines beklagten Bezirks zurück.
Im zugrunde liegenden Fall lebte ein 2013 geborenes Kind zunächst mit seinen sorgeberechtigten Eltern in einer entsprechenden Einrichtung. Der dort zuständige Jugendhilfeträger gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei einer Pflegefamilie im Bereich des klagenden Jugendhilfeträgers. Nachdem die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in einer Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet hatten, ging die örtliche Zuständigkeit auf diesen über.
Gericht präzisiert § 89e SGB VIII zur Jugendhilfe
Die Mutter hatte vor der Unterbringung zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines beigeladenen Landkreises, der Vater im Bereich des Klägers. Die Vorinstanzen hatten den Beklagten bereits zur Kostenerstattung nach § 89e Abs. 2 SGB VIII verpflichtet. Diese Entscheidungen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nun.
Nach Auffassung des 5. Senats ist ein erstattungspflichtiger örtlicher Träger im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur vorhanden, wenn beide Elternteile vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich desselben Jugendhilfeträgers hatten. Da dies hier nicht der Fall gewesen sei, müsse der beklagte Bezirk die Kosten tragen. Eine anteilige Erstattungspflicht mehrerer örtlicher Träger sehe das Gesetz nicht vor.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen BVerwG 5 C 1.25. Vorinstanzen waren das Verwaltungsgericht Augsburg und der Verwaltungsgerichtshof München.




