
Leipzig, 6. Mai 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Pflegeeinrichtungen dem in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vorgesehenen Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) unterfallen, ohne eine gebietsprägende Wirkung entfalten zu müssen. Die Revision einer Betreiberin einer Teststrecke für Kraftfahrzeuge blieb erfolglos.
BVerwG bestätigt einrichtungsbezogenen Lärmschutz für Pflegeanstalten
Die Klägerin betreibt eine Test- und Präsentationsstrecke im Kreis Höxter. In rund zwei Kilometern Entfernung befindet sich eine Einrichtung für Pflegebedürftige, zu deren Schutz ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) festgesetzt worden war. Die Klägerin beantragte eine Erhöhung auf 50 dB(A) im Wege einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung.
Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidungen. Der in der TA Lärm geregelte Richtwert für Pflegeanstalten sei einrichtungsbezogen anzuwenden und setze keine gebietsbezogene Prägung voraus. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Vorschrift.
Auch eine Erhöhung des Richtwerts aufgrund einer sogenannten Gemengelage lehnte das Gericht ab. Die tatrichterliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, wonach im konkreten Fall kein erhöhter Zwischenwert gerechtfertigt sei, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit bleibt es bei dem Schutzstandard von 45 dB(A) für die betroffene Pflegeeinrichtung.
Das Urteil erging am 6. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 2.25.





