
Leipzig, 27. August 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) der BND-Dienststelle Pullach für ungültig erklärt. Der Beschluss des 5. Senats (Az. 5 PA 2.24) begründet sich damit, dass rund 50 sogenannte Stipendiaten, die an der Universität der Bundeswehr in München studieren und teilweise zur JAV kandidiert hatten, am Wahltag nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für Wahlberechtigung und Wählbarkeit erfüllten.
Die Antragstellerin, Leiterin der Dienststelle, hatte die Wahl angefochten. Die Stipendiaten sind durch Studienverträge mit dem BND verbunden, wobei die Bachelorstudierenden nur freiwillige Praktika während der vorlesungsfreien Zeit ableisten und die praxisintegrierten dualen Studierenden keinen eigenen Praktikumsvertrag mit der Dienststelle haben. Das Gericht stellte fest, dass diese Studierenden nicht als „Beschäftigte der Dienststelle“ im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 100 Abs. 1 und 2 BPersVG) gelten. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist zudem eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten, die von beiden Gruppen nicht erfüllt wurde.
Da die Stipendiaten nicht wahlberechtigt waren, konnte die Wahl von fünf Vertretern der JAV nicht wirksam erfolgen. Die Entscheidung ist rechtskräftig und beendet das Wahlanfechtungsverfahren endgültig.