Leipzig, 2. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entfernung eines Hauptfeldwebels aus der Bundeswehr bestätigt, nachdem dieser seinen Treueeid gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt und Gehorsamsverweigerung im Einsatz angekündigt hatte. Der 2. Wehrdienstsenat wies am 1. Oktober 2025 die Berufung des Soldaten zurück.

Der Hauptfeldwebel hatte im Dezember 2021 einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert und wurde deshalb strafrechtlich wegen Gehorsamsverweigerung verurteilt. In einem Gespräch mit seinem Bataillonskommandeur im Oktober 2022 erklärte er zudem, dass er sich nicht mehr an seinen Treueeid gebunden fühle und auch einem NATO-Marschbefehl nicht folgen würde. Das Truppendienstgericht entfernte ihn daraufhin aus dem Dienst, wogegen der Soldat Berufung eingelegt hatte.

Entfernung aus dem Dienst wegen schwerer Treuepflichtverletzung

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter stellten klar, dass die bewusste Lossagung vom Treueeid und die angekündigte Gehorsamsverweigerung schwerwiegende Verstöße gegen die Grundpflicht des Soldaten nach § 7 Soldatengesetz darstellen. In solchen Fällen sei regelmäßig die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Dienst, geboten.

Nach der Vernehmung des Bataillonskommandeurs kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Äußerungen des Hauptfeldwebels tatsächlich gefallen waren. Ein von der Verteidigung geltend gemachtes Verwertungsverbot für unzulässige Vernehmungen griff nicht, da es sich um ein von dem Soldaten selbst gewünschtes Personalgespräch handelte.

Das Gericht sah keine Gründe, im konkreten Fall von der Höchstmaßnahme abzusehen. Vielmehr zeigten die Äußerungen im 80-minütigen Gespräch eine gefestigte innere Haltung, die das Vertrauen in die militärische Führung und den Staat ausschloss. Da der Soldat für den Einsatz in der NATO-Eingreiftruppe vorgesehen war, hatte sein Verhalten erhebliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb.

Der Aspekt der Impfverweigerung spielte in der Entscheidung keine entscheidende Rolle mehr. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass bereits die Treuepflichtverletzung ausreiche, um die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

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