Leipzig, 9. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die Herabwürdigung deutscher Staatsangehöriger mit ausländischen Wurzeln als „Türken mit einem deutschen Pass“ ein Dienstvergehen darstellen kann. Ein Professor im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) verstieß demnach gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten. Eine Freistellung von diesen Pflichten durch die Wissenschaftsfreiheit kommt laut Gericht nicht in Betracht.

Disziplinarmaßnahme gegen BND-Professor bestätigt

Der Kläger, beamteter Professor an der Hochschule des Bundes, unterrichtet Anwärter und Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes. 2021 veröffentlichte er das Buch Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen. Nach einem rechtswissenschaftlichen Gutachten leitete der BND im Oktober 2022 ein Disziplinarverfahren ein und erließ im Mai 2024 eine Disziplinarverfügung. Dem Professor wurde eine Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel für 24 Monate auferlegt.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht verstoßen habe. Die Kritik an deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln sei sozialwissenschaftlich-deskriptiv und enthalte keine Forderung nach rechtlicher Ungleichbehandlung. Die vom BND angeführten verschwörungstheoretischen Bezüge und Vorwürfe einer Delegitimierung von Regierung und Parlament seien nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und daher unbeachtlich.

Gleichwohl verletzte der Professor seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten. Durch seine Aussagen, in denen er deutsche Staatsangehörige mit türkischen Wurzeln als „in ihrem Herzen zuvörderst Türken“ einstufte und ihnen eine geringere patriotische Bindung zu Deutschland unterstellte, habe er das Vertrauen seines Dienstherrn und seiner Studierenden beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte daher die Disziplinarmaßnahme des BND als rechtmäßig.

Die Entscheidung betont die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit für Beamte im öffentlichen Dienst, insbesondere für Lehrende in der Aus- und Fortbildung von Verwaltungsbeamten, wenn das Verhalten das für die Dienstpflichten erforderliche Vertrauen untergräbt.

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