
Leipzig, 29. August 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines salafistischen Predigers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 18. September 2024 rechtskräftig, das die Ausweisung des Mannes aus Deutschland und die Abschiebungsandrohung nach Tunesien bestätigt hatte. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren wurde dagegen aufgehoben.
Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, lebt seit 2001 in Deutschland und ist seit 2006 als Imam im Islamischen Kulturzentrum Bremen tätig. Nach Feststellungen des OVG habe er durch Predigten, Äußerungen und Bittgebete mehrfach besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen verwirklicht, indem er für salafistische und dschihadistische Positionen geworben und für dem IS nahestehende Organisationen Propaganda betrieben habe. Seine privaten Bleibeinteressen müssten hinter dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung zurücktreten.
Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Beschwerde des Klägers keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Entscheidung des OVG Bremen ist damit endgültig.