Leipzig, 25. September 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei der Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wegen Krankheit keine weiteren Ursachen für die Unfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts berücksichtigt werden müssen. Maßgeblich ist allein, ob die Erkrankung des Ausländers ursächlich dafür ist, dass er seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit bestreiten kann.

    Die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, ist vollständig und dauerhaft erwerbsgemindert. Ihr Antrag auf Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG wurde zunächst vom Beklagten abgelehnt. Während das Verwaltungsgericht die Klage abwies, verpflichtete das Oberverwaltungsgericht den Beklagten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision des Beklagten nunmehr statt und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.

    Keine Einbeziehung weiterer Ursachen bei § 25b-Aufenthaltserlaubnis

    Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, ob die Krankheit, Behinderung oder Altersgründe die fehlende überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts im maßgeblichen Zeitraum verursachen. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung weiterer Faktoren ist nicht zulässig. Dieses Verständnis entspricht der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen, wie § 10 Abs. 6 StAG oder § 9 Abs. 2 AufenthG.

    Das Bundesverwaltungsgericht hob zudem die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts auf, dass sich der Beklagte an der früheren Annahme der Integrationskenntnisse der Klägerin orientieren müsse. Die Entscheidung zeigt die strikte Trennung zwischen der medizinischen Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung und sonstigen Ursachen.

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