
Karlsruhe, 18. September 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen als unzulässig verworfen. In den Verfahren ging es um die Reichweite der sogenannten Achmea-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und deren Bedeutung für Schiedsverfahren nach dem Energiecharta-Vertrag sowie für bilaterale Investitionsschutzabkommen mit Drittstaaten.
Im ersten Verfahren (2 BvR 1277/23) hatten Investoren aus EU-Mitgliedstaaten ein ICSID-Schiedsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Der Bundesgerichtshof erklärte das Verfahren jedoch für unzulässig, da Schiedsklauseln in Intra-EU-Verträgen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Die Verfassungsbeschwerde der Investoren blieb ohne Erfolg, weil sie keine ausreichende Substantiierung ihrer Grundrechtsrügen vorgelegt hatten.
Im zweiten Verfahren (2 BvR 85/24) wandte sich die Republik Indien gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, der einen Schiedsspruch aus einem bilateralen Investitionsschutzvertrag mit Deutschland für vollstreckbar erklärte. Indien beanstandete insbesondere, dass der Bundesgerichtshof keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vornahm. Auch hier sah das Bundesverfassungsgericht die Rügen als unzureichend begründet an und wies die Beschwerde zurück.
Bundesverfassungsgericht zu Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen
Das Gericht stellte klar, dass weder im Zusammenhang mit dem Energiecharta-Vertrag noch bei bilateralen Abkommen mit Drittstaaten ein verfassungsrechtlicher Verstoß erkennbar sei. Der Bundesgerichtshof habe sich eingehend mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinandergesetzt und seine Entscheidungen nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder des Willkürverbots sei nicht substantiiert dargelegt worden.
Die Beschlüsse verdeutlichen die enge Bindung nationaler Gerichte an das Unionsrecht sowie die begrenzten Möglichkeiten, mit Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen zu Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen vorzugehen.