Karlsruhe, 28. August 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung nicht zur Entscheidung angenommen. Die 2. Kammer des Ersten Senats wies die Beschwerde eines Mannes ab, der auf seinem YouTube-Kanal drei Videos veröffentlicht hatte, in denen er drei deutsche Politikerinnen unter anderem mit derbe beleidigenden Ausdrücken herabgewürdigt hatte. Die Instanzgerichte hatten den Beschwerdeführer zuvor bereits wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilt.

Der Beschwerdeführer berief sich in Karlsruhe auf seine Grundrechte aus der Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und machte geltend, seine Äußerungen seien zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig. Die Begründung sei nicht ausreichend substantiiert, um eine Verletzung der Grundrechte darzulegen. Selbst wenn man die Äußerungen als Kunstwerk werten würde, habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine strafrechtliche Verurteilung auf dieser Grundlage ausgeschlossen sei.

Zudem habe er sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Landgerichts auseinandergesetzt, das neben der Annahme von Schmähkritik auch eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Politikerinnen vorgenommen habe. Warum diese Abwägung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen solle, habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt.

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