Karlsruhe, 13. November 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen der Beteiligung an einer Gegendemonstration zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer war nach § 21 Versammlungsgesetz (VersG) wegen der Störung einer ordnungsgemäß angemeldeten Versammlung verurteilt worden. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Strafnorm verfassungsgemäß sei und der Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch das Urteil gerechtfertigt war (Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20).

Karlsruhe bestätigt Strafbarkeit störender Gegendemonstrationen

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Beschwerdeführer an einer Sitzblockade in Freiburg beteiligt, die den Aufzug einer religiösen Vereinigung blockierte. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Polizei, den Weg freizumachen, blieben die Gegendemonstrierenden sitzen. Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen Störung einer Versammlung gemäß § 21 VersG zu einer Geldstrafe. Seine Revision blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.

Mit der Verfassungsbeschwerde machte der Betroffene eine Verletzung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) geltend. Der Erste Senat stellte klar, dass der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch Gegendemonstrationen erfasse, sofern sie ein eigenständiges Element der öffentlichen Meinungsbildung aufweisen. Gleichwohl müsse das Recht auf Gegenprotest dort seine Grenze finden, wo es in die Durchführung anderer rechtmäßiger Versammlungen eingreift.

§ 21 Versammlungsgesetz verfassungsgemäß

Das Gericht sah weder formelle noch materielle Verstöße gegen das Grundgesetz. Das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt, da der Gesetzgeber bei Einführung des § 21 VersG im Jahr 1953 keine vorhersehbare Einschränkung der Versammlungsfreiheit beabsichtigt habe. Auch materiell sei die Norm verfassungsgemäß: Der Straftatbestand wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem er zwischen den widerstreitenden Interessen von Demonstrierenden und Gegendemonstrierenden einen angemessenen Ausgleich herstelle.

Das Bundesverfassungsgericht betonte die zentrale Bedeutung der Versammlungsfreiheit als Grundpfeiler der demokratischen Ordnung. Sie dürfe jedoch nicht dazu genutzt werden, andere am Gebrauch desselben Rechts zu hindern. Störungen, die auf die Verhinderung oder Vereitelung anderer Versammlungen abzielen, gefährdeten den freien demokratischen Meinungsbildungsprozess und dürften daher strafrechtlich sanktioniert werden.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner