
Karlsruhe, 4. September 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme eines Smartphones als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin war bei einer Verkehrskontrolle von Polizeibeamten gestoppt worden, wobei einer der Beamten seine Bodycam einschaltete. Sie begann daraufhin, die Situation mit ihrem Smartphone zu filmen. Auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde das Gerät wegen des Verdachts einer Straftat nach § 201 Strafgesetzbuch, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, beschlagnahmt.
Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht vollständig ausgeschöpft habe. Sie hatte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, ohne zuvor eine Gehörsrüge erhoben zu haben. Daher musste das Gericht nicht entscheiden, ob die Beschlagnahmeanordnung und die Beschwerdeentscheidung verfassungsrechtlich haltbar sind.
Allerdings äußerte das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Bewertung der Fachgerichte. So sei fraglich, ob in einer Verkehrskontrolle im öffentlichen Straßenraum mit Bodycamaufzeichnung tatsächlich ein hinreichender Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 StGB vorliege. Auch das staatliche Interesse an der langfristigen Sicherstellung des Smartphones sei angesichts der geringen Strafandrohung und bereits vorhandener Beweismittel als niedrig einzustufen. Demgegenüber wiege das private Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz ihres Eigentums und an der informationellen Selbstbestimmung schwer.
Die Richter machten deutlich, dass unter den konkreten Umständen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an einer über Monate andauernden Beschlagnahme bestünden. Da die Beschwerde jedoch formell nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei, konnte über die materielle Verfassungsmäßigkeit nicht entschieden werden.