Karlsruhe, 6. November 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde in einem sogenannten Dieselverfahren stattgegeben und die Entscheidung eines Oberlandesgerichts aufgehoben. Das Gericht sah in der Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechtsschutz in Dieselverfahren

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Dieselfahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Es begründete dies damit, dass die maßgeblichen Rechtsfragen – insbesondere die Einordnung europarechtlicher Zulassungsvorschriften als „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB – höchstrichterlich geklärt und nicht von grundsätzlicher Bedeutung seien.

Zum Zeitpunkt der OLG-Entscheidung war jedoch beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig, in dem die Frage des individuellen Rechtsschutzes von Fahrzeugkäufern nach europäischem Zulassungsrecht erneut aufgeworfen wurde. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer Pressemitteilung auf die mögliche Relevanz des Verfahrens für das nationale Haftungsrecht hingewiesen und angekündigt, hierzu grundsätzliche Leitlinien zu erörtern.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass diese Umstände eine erneute Klärungsbedürftigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen begründeten. Das Oberlandesgericht habe daher zu Unrecht angenommen, es liege keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor. Damit habe es dem Beschwerdeführer den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz verwehrt.

Die Kammer hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Dieses müsse nun unter Berücksichtigung der europarechtlichen und höchstrichterlichen Entwicklungen erneut über die Berufung entscheiden.

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