
Karlsruhe, 23. September 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für verfassungswidrig erklärt. Mit dem heute veröffentlichten Urteil gab der Erste Senat der Verfassungsbeschwerde eines nordrhein-westfälischen Anwaltsnotars teilweise statt. Die Richterinnen und Richter entschieden, dass die bisher geltende Altersgrenze von 70 Jahren einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz darstellt.
Während die Regelung ursprünglich dazu diente, eine ausgewogene Altersstruktur zu sichern und die Leistungsfähigkeit des Notariats zu gewährleisten, sieht das Gericht diese Ziele inzwischen nur noch in geringem Maße erreicht. Insbesondere im Anwaltsnotariat herrscht seit Jahren ein Bewerbermangel, sodass die Altersgrenze kaum noch zur Nachwuchsgewinnung beiträgt. Auch altersbedingte Leistungseinbußen ließen sich nicht pauschal festlegen, sondern seien individuell unterschiedlich.
Altersgrenze für Anwaltsnotare verfassungswidrig
Die Verfassungsrichter ordneten an, dass die Altersgrenze übergangsweise bis zum 30. Juni 2026 weiter gilt. Damit soll ein geordneter Übergang gewährleistet und den Landesjustizverwaltungen Zeit für Anpassungen gegeben werden. Nach Ablauf der Frist ist die bisherige Regelung nicht mehr anwendbar. Der Gesetzgeber erhält damit die Möglichkeit, eine verfassungskonforme Neuregelung zu erarbeiten.
Das Urteil betrifft unmittelbar das Anwaltsnotariat. Für hauptberufliche Notarinnen und Notare gilt die Altersgrenze hingegen weiterhin. Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem die Klage des Beschwerdeführers ursprünglich abgewiesen worden war, bleibt trotz der Entscheidung in Kraft, solange die Übergangsregelung gilt.